Alkohol-Unfall: BGH-Urteil — 23.06.2011
Kein Vollkasko bei Vollrausch
Mit drei Promille gegen eine Laterne – da ist der Vollkaskoschutz weg. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem neuen Prozess. Allerdings ist der Fall kompliziert und noch nicht abgeschlossen.
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Im konkreten Fall hatte ein 22-Jähriger auf der Rückkehr von einem Rockkonzert um kurz nach sieben Uhr morgens einen Laternenpfahl gerammt. Noch anderthalb Stunden später hatte er 2,7 Promille im Blut. Die Versicherung weigerte sich, den Schaden von 6400 Euro an seinem Auto zu ersetzen. Der Fall hat allerdings eine weitere Besonderheit: Eine Leistungskürzung ist nach dem Gesetz nur bei grober Fahrlässigkeit möglich – nicht jedoch, wenn der Versicherte völlig unzurechnungsfähig war. Denn Fahrlässigkeit setzt Verschulden voraus, und wer unzurechnungsfähig ist, ist schuldunfähig. Das war hier nicht auszuschließen, da der junge Fahrer zum Zeitpunkt des Unfalls möglicherweise mehr als drei Promille hatte. Ab drei Promille wird im Allgemeinen die Schuldunfähigkeit angenommen.
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Das Verschulden kann allerdings auch darin liegen, dass der Fahrer zu einem früheren Zeitpunkt – bevor er also völlig hinüber war – erkennen konnte, dass er später in schuldunfähigem Zustand heimfahren würde. Da diese Aspekte in den vorigen Instanzen nicht geprüft wurden, verwies der BGH den Fall wieder an das Oberlandesgericht Dresden zurück.
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