Dienstwagen: Urteil zur Versteuerung

— 06.03.2013

Ein Prozent auch bei Gebrauchten

Ein aktuelles Urteil bestätigt: Arbeitnehmer müssen ihren Dienstwagen bei privater Nutzung mit monatlich einem Prozent des Listen-Neupreises versteuern. Auch, wenn es sich um einen Gebrauchten handelt.

(dpa) Arbeitnehmer müssen die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung weiterhin als Arbeitslohn mit monatlich einem Prozent des Listen-Neupreises versteuern. Mit diesem Grundsatzurteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Klage eines Arbeitnehmers abgewiesen, dessen Chef ihm einen gebrauchten BMW 730 im Wert von 32.000 Euro zur Verfügung gestellt hat. Weil das Auto neu 81.400 Euro kostet, setzte das Finanzamt 814 Euro monatlich als geldwerten Vorteil an.

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Zu Recht, entschieden die Bundesrichter: Der Vorteil des Arbeitnehmers liege auch in der Übernahme sämtlicher Benzinkosten, Reparaturen, Kfz-Steuern und Versicherungsprämien. Außerdem müsse die Ein-Prozent-Regelung als Pauschalregelung individuelle Besonderheiten unberücksichtigt lassen. Alternativ könne der Arbeitnehmer alle privat verursachten Kosten auch mit einem Fahrtenbuch abrechnen.

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