Kfz-Versicherung — 07.09.2010
Wer zahlt bei grober Fahrlässigkeit?
Wer grob fahrlässig handelt, setzt seinen Kasko-Versicherungsschutz aufs Spiel? Stimmt – aber nur teilweise. In den meisten Fällen darf die Leistung lediglich gekürzt werden. AUTO BILD klärt auf.
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Verbindliche Sätze für die Kürzungen in allen möglichen Fällen von grober Fahrlässigkeit hat der Gesetzgeber seinerzeit aber nicht verordnet, das sollte Sache der Gerichte werden. Nun gibt es erste Urteile: Das LG Bonn gab einer Versicherung recht, die ihrem Versicherten die Leistung nach einem alkoholbedingten Totalschaden um 75 Prozent gekürzt hatte (Az. 10 O 115/09). Dabei war der Mann gar nicht selbst gefahren, sondern hatte das Steuer einem Freund überlassen. Doch da der ebenfalls betrunken war, gehe die Kürzung wegen einer "groben Fahrlässigkeit im oberen Bereich" in Ordnung, so die Richter.Kfz-Versicherung: Hier geht es zum Versicherungsvergleich
Wäre der Versicherte selbst gefahren, hätte er wegen seines Rausches von der Kasko keinen Cent gesehen. Denn ab 1,1 Promille ist der Kaskoschutz weg, so das AG Brühl (Az. 7 C 88/09). Doch in den meisten Fällen darf nur milder gekürzt werden. Etwa um 50 Prozent bei einer wegen Blendung durch die Sonne überfahrenen roten Ampel, entschied das LG Münster (Az. 15 O 141/09). Dieses Gericht sowie der Deutsche Verkehrsgerichtstag plädieren auch für die Einhaltung fester Kürzungsquoten von 25, 50, 75 und 100 Prozent, die im Einzelfall allerdings variiert werden könnten (siehe Tabelle). Wer als Autofahrer im Zweifel ganz auf der sicheren Seite sein will, kann gegen Zuschlag mit seiner Kasko bei grober Fahrlässigkeit auch die volle Zahlung ohne Diskussion vereinbaren – Promillefahrten bleiben aber auch davon ausgenommen.| Leistungskürzung in der Vollkasko | |
|---|---|
| Beispiele für Schadensursachen | Kürzung* |
| Missachtung eines Stoppschilds oder Stopp-Gebots am grünen Pfeil; abgefahrene Reifen; sorgloser Umgang mit dem Autoschlüssel | um 25% |
| Missachtung einer roten Ampel; Fahren unter Drogeneinfluss; Trunkenheitsfahrt mit mehr als 0,5 Promille | um 50% |
| Autodiebstahl, ermöglicht durch im Zündschloss steckenden Schlüssel | um 75% |
| Trunkenheitsfahrt mit 1,1 Promille und mehr; Fahren unter starkem Drogeneinfluss | um 100% |
| *in Prozent der Schadenssumme; empfohlene Richtwerte des Deutschen Verkehrsgerichtstages, abweichende Sätze je nach Einzelfall möglich. | |





































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