Kfz-Versicherung kündigen

— 22.11.2012

So kündigen Sie Ihre Versicherung richtig

Der 30. November ist vorbei – die Frist für eine reguläre Kündigung der Kfz-Versicherung abgelaufen. Was viele nicht wissen: Oft lässt sich der Vertrag auch nach dem 30. November noch kündigen.

Ist Ihre Kfz-Versicherung zu teuer? Dann wechseln Sie doch! Die Unterschiede bei den Tarifen sind von Anbieter zu Anbieter so groß, dass bei einem Wechsel mitunter mehrere Hundert Euro Ersparnis drin sind. Wer einen günstigeren Anbieter gefunden hat, muss nur noch den laufenden Vertrag kündigen. Worauf sollte man dabei achten? Vor allem müssen die Kündigungsfristen eingehalten werden. Eine reguläre Kündigung ist zum Ablauf des Versicherungsjahres (in der Regel 31. Dezember) möglich. Da für die Kündigung eine Frist von einem Monat gilt, muss sie der Versicherer also bis spätestens 30. November erhalten haben.

Günstige Tarife finden: Zum Kfz-Versicherungsvergleich

Sie haben es verpasst, die Kündigung bis zum 30. November abzuschicken – müssen Sie jetzt ein ganzes Jahr warten? Nicht unbedingt. Vielen Autofahrern bietet sich eine zweite Chance: Erhöht die Versicherung die Prämie, haben Sie das Recht auf eine außerordentliche Kündigung des Vertrags. Dazu haben Sie mit Zustellung der Rechnung einen Monat Zeit. Erhalten Sie die Rechnung etwa am 15. November, so können Sie über den 30. November hinaus bis zum 15. Dezember kündigen. Selbst, wenn die Versicherung die Rechnung erst im Januar versendet, können Sie den Vertrag noch rückwirkend zum 31. Dezember kündigen. Voraussetzung: Der Grund für die Beitragserhöhung darf kein Schadensfall sein (mehr dazu oben in der Bildergalerie).

Kfz-Versicherung kündigen: Die wichtigsten Tipps

1. Kündigungsfrist beachten: Bei einer ordentlichen Kündigung muss der Versicherung das Kündigungsschreiben bis zum 30. November vorliegen. Ausnahme: Das Fälligkeitsdatum wurde vom Versicherten frei gewählt und ist nicht der 1. Januar.

1 von 5
Unsere Empfehlung: Lesen Sie sich Ihre Rechnung genau durch! Nicht immer sind Beitragssteigerungen auf den ersten Blick zu erkennen. Mitunter werden sie durch Veränderungen der Schadenfreiheitsklasse verdeckt. Da der Schadenfreiheitsrabatt bei unfallfreier Fahrt von Jahr zu Jahr zunimmt, kann es passieren, dass der Versicherte unter dem Strich weniger zahlt als im Vorjahr, obwohl sich die Beiträge eigentlich erhöht haben. Achten Sie deshalb genau darauf, wie sich die neu ermittelte Prämie zusammensetzt. Eine Beitragserhöhung kann sich zum Beispiel auch durch eine Umstufung bei der Fahrzeug-Typklasse ergeben, was nicht selten vorkommt. Wichtig bei der außerordentlichen Kündigung: Nehmen Sie in Ihrem Schreiben an die Versicherung klar Bezug auf die Beitragserhöhung. Ansonsten kann eine Kündigung nach dem 30. November abgelehnt werden.

Auf diese Leistungen sollten Sie beim Versicherungsvergleich achten

Wer einen neuen Anbieter sucht, sollte beim Versicherungsvergleich nicht nur auf die Tarife schauen. Das günstigste Angebot muss nicht immer das beste sein. Auf folgende Leistungen und Vertragsbedingungen sollten Sie achten.

1 von 8
Was ist sonst noch zu beachten? Die Kündigung sollte generell als Einschreiben mit Rückschein abgeschickt werden. Fordern Sie außerdem eine schriftliche Bestätigung Ihrer Kündigung an. Und nicht vergessen: Bei der Einhaltung der Kündigungsfrist ist das Eingangsdatum bei der Versicherung entscheidend, nicht der Poststempel auf dem Brief. Deshalb schicken Sie das Schreiben besser schon etwa vier Tage vor Ablauf der Frist ab. Bevor Sie einen laufenden Vertrag kündigen, sollten Sie aber ein konkretes Angebot eines anderen Anbieters haben. Zwar müssen Versicherungen bei der Haftpflicht bis auf wenige Ausnahmen jeden Kunden akzeptieren, aber bei der Teil- und Vollkasko dürfen Sie Anträge auch ablehnen.

Oben in der Bildergalerie: In diesen Fällen können Sie kündigen!

Diesen Beitrag empfehlen

Artikel bewerten

Bewerte diesen Artikel

Fremde Bewertungen

Das könnte Sie auch interessieren

Kommentare zum Artikel (3)

Erstellt

Inhalt

Melden

Matthias1973HH
29.12.2012, 18:15Uhr

Kann ich in einem solchen Fall außerordentlich kündigen?

- Ich (SF 18) wurde beschuldigt, am 26.10.12 das Fahrzeug eines Nachbarn beim Einparken beschädigt zu haben.
- Den angeblich durch mein Fahrzeug verursachten Schaden meldete ich vorsorglich meiner Kfz-Versicherung per Telefon und schriftlich, wobei ich in der Schadensmeldung bestritt, den Schaden verursacht zu haben, mit 95%-iger Sicherheit.
- Am 9.11.2012 bestätigte die Polizei bei einer Gegenüberstellung der Fahrzeuge, dass mein Fahrzeug KEINERLEI Schaden am Fahrzeug des Nachbarn verursacht hatte (Die Versicherung informierte ich darüber.
- Am 29.12. erhielt ich dann ein Schreiben von der Versicherung. Tenor: neuer erhöhter Versicherungsbeitrag ab 1.1.13, weil nun SF 7 anstelle von SF 18 als Grundlage. Verblüffend, oder?

manuel73
29.11.2012, 09:04Uhr

Ich habe etwas entdeckt, damit geht Kündigen jetzt noch einfacher: finanzenpunktde/kuendigungsgenerator. 3 Klicks und man kann ein fertiges Schreiben ausdrucken. Das funktioniert übrigens auch für andere Versicherungen.

Pierre
26.07.2012, 09:34Uhr

Auch der Verstoss gegen das §5 Abs. 2 Pflichtversicherungsgesetz ist ein außerordentlicher Kündigungsgrund. Die Bay. Versicherungskammer wird dadurch unattraktive Kunden los Hilfe erhalten Sie bei der BAfin.

Seite 1

Kommentar verfassen

  • Anmelden
  • Registrieren
Sie haben noch 800 Zeichen übrig
Anzeige

Versicherungsvergleich

Neuwagen

Porsche 911

Neuwagen deutlich
unter Listenpreis

Porsche 911 Neuwagen-Angebote

Gebrauchtwagen

Günstige Gebrauchtwagen-Angebote

Finden Sie Ihren Gebrauchtwagen.

Gebrauchtwagen-Angebote
Anzeige