Kfz-Versicherung kündigen
— 22.11.2012
So kündigen Sie Ihre Versicherung richtig
Der 30. November ist vorbei – die Frist für eine reguläre Kündigung der Kfz-Versicherung abgelaufen. Was viele nicht wissen: Oft lässt sich der Vertrag auch nach dem 30. November noch kündigen.
Ist Ihre
Kfz-Versicherung zu teuer? Dann wechseln Sie doch! Die Unterschiede bei den Tarifen sind von Anbieter zu Anbieter so groß, dass bei einem Wechsel mitunter
mehrere Hundert Euro Ersparnis drin sind. Wer einen günstigeren Anbieter gefunden hat, muss nur noch den laufenden Vertrag kündigen. Worauf sollte man dabei achten? Vor allem müssen die Kündigungsfristen eingehalten werden. Eine reguläre Kündigung ist zum Ablauf des Versicherungsjahres (in der Regel 31. Dezember) möglich. Da für die Kündigung eine Frist von einem Monat gilt, muss sie der Versicherer also bis spätestens 30. November erhalten haben.
Sie haben es verpasst, die Kündigung bis zum 30. November abzuschicken – müssen Sie jetzt ein ganzes Jahr warten? Nicht unbedingt. Vielen Autofahrern bietet sich eine zweite Chance: Erhöht die Versicherung die Prämie, haben Sie das Recht auf eine außerordentliche Kündigung des Vertrags. Dazu haben Sie mit Zustellung der Rechnung einen Monat Zeit. Erhalten Sie die Rechnung etwa am 15. November, so können Sie über den 30. November hinaus bis zum 15. Dezember kündigen. Selbst, wenn die Versicherung die Rechnung erst im Januar versendet, können Sie den Vertrag noch rückwirkend zum 31. Dezember kündigen. Voraussetzung: Der Grund für die Beitragserhöhung darf kein Schadensfall sein (mehr dazu oben in der Bildergalerie).
1. Kündigungsfrist beachten: Bei einer ordentlichen Kündigung muss der Versicherung das Kündigungsschreiben bis zum 30. November vorliegen. Ausnahme: Das Fälligkeitsdatum wurde vom Versicherten frei gewählt und ist nicht der 1. Januar.
2. Bei Beitragserhöhungen hat der Versicherte das Recht auf eine außerordentliche Kündigung (gilt nicht bei einem Schadensfall). Dafür hat er mit Erhalt der Rechnung genau einen Monat Zeit. Im Kündigungsschreiben ausdrücklich auf die Beitragserhöhung Bezug nehmen!
3. Kontrollieren Sie Ihre Rechnung im Detail. Unter Umständen wird eine Beitragserhöhung durch eine Verbesserung beim Schadenfreiheitsrabatt verdeckt. Sie können dann trotzdem kündigen, auch wenn Sie unterm Strich weniger zahlen als im Vorjahr.
4. Die Kündigung sollte immer schriftlich erfolgen, am besten als Einschreiben mit Rückschein. Forden Sie außerdem eine schriftliche Bestätigung an. Bei einer Kündigung per Fax den Sendebericht als Nachweis aufbewahren!
5. Kündigen Sie den alten Vertrag erst, wenn der neue klar ist. Bei der Haftpflicht müssen Versicherungen bis auf wenige Ausnahmen zwar jeden Kunden akzeptieren, bei der Teil- und Vollkasko dürfen Sie Anträge aber ablehnen.
Unsere Empfehlung: Lesen Sie sich Ihre Rechnung genau durch! Nicht immer sind Beitragssteigerungen auf den ersten Blick zu erkennen. Mitunter werden sie durch Veränderungen der Schadenfreiheitsklasse verdeckt. Da der Schadenfreiheitsrabatt bei unfallfreier Fahrt von Jahr zu Jahr zunimmt, kann es passieren, dass der Versicherte unter dem Strich weniger zahlt als im Vorjahr, obwohl sich die Beiträge eigentlich erhöht haben. Achten Sie deshalb genau darauf, wie sich die neu ermittelte Prämie zusammensetzt. Eine Beitragserhöhung kann sich zum Beispiel auch durch eine Umstufung bei der Fahrzeug-
Typklasse ergeben, was nicht selten vorkommt. Wichtig bei der außerordentlichen Kündigung: Nehmen Sie in Ihrem Schreiben an die Versicherung klar Bezug auf die Beitragserhöhung. Ansonsten kann eine Kündigung nach dem 30. November abgelehnt werden.
Wer einen neuen Anbieter sucht, sollte beim Versicherungsvergleich nicht nur auf die Tarife schauen. Das günstigste Angebot muss nicht immer das beste sein. Auf folgende Leistungen und Vertragsbedingungen sollten Sie achten.
1. Die Deckungssumme der Haftpflicht sollte deutlich über der gesetzlich geforderten Mindestsumme liegen (7,5 Millionen Euro bei Personen-, eine Million bei Sachschäden). Empfehlenswert ist eine Deckungssumme von 100 Millionen Euro.
2. Die Kaskoversicherung sollte auch bei Schäden infolge grober Fahrlässigkeit greifen. So begleicht der Versicherer auch dann Schäden in voller Höhe, wenn der Kunde etwa abgelenkt vom CD-Wechsel eine rote Ampel überfährt und so einen Unfall verursacht.
3. Bei Neuwagen ist wegen des hohen Wertverlusts eine Neuwertentschädigung sehr wichtig. Im Falle eines Totalschadens oder Diebstahls wird der Neupreis des Fahrzeugs unabhängig vom Zeitwert erstattet – je nach Tarif noch bis zu zwei Jahre nach Zulassung.
4. Eine Mallorca-Police kann sehr nützlich sein. Sie greift bei Unfällen mit Mietwagen im Ausland. Die Deckungssummen der Versicherungen im Ausland sind oft sehr niedrig – die Mallorca-Police gleicht bei Schäden zu geringe Deckungssummen aus.
5. Wildschadenklausel: Bei leistungsschwachen Tarifen gelten nur Kollisionen mit Haarwild nach dem Bundesjagdgesetz als versichert. Leistungsstarke Tarife haben die Klausel auf Zusammenstoß mit Pferden, Rindern, Schafen oder Ziegen bzw. mit allen Tieren erweitert.
6. Marderbiss: Sie sind nicht nur in ländlichen Regionen ein Risiko. Bei Einschluss von Marderschäden zahlt die Versicherung in der Regel nur für Schäden, die direkt durch den Biss entstanden sind. Folgeschäden werden je nach Tarif bis zu einer bestimmten Summe erstattet.
7. Der ADAC empfiehlt, bei Neu- und Leasingfahrzeugen keinen Kaskoschutz mit Werkstattbindung abzuschließen. Denn beim Leasing und auch für Kulanzleistungen wird vom Hersteller oft der Besuch einer Vertragswerkstatt verlangt.
Was ist sonst noch zu beachten? Die Kündigung sollte generell als Einschreiben mit Rückschein abgeschickt werden. Fordern Sie außerdem eine schriftliche Bestätigung Ihrer Kündigung an. Und nicht vergessen: Bei der Einhaltung der Kündigungsfrist ist das Eingangsdatum bei der Versicherung entscheidend, nicht der Poststempel auf dem Brief. Deshalb schicken Sie das Schreiben besser schon etwa vier Tage vor Ablauf der Frist ab. Bevor Sie einen laufenden Vertrag kündigen, sollten Sie aber ein konkretes Angebot eines anderen Anbieters haben. Zwar müssen Versicherungen bei der Haftpflicht bis auf wenige Ausnahmen jeden Kunden akzeptieren, aber bei der Teil- und Vollkasko dürfen Sie Anträge auch ablehnen.
Oben in der Bildergalerie: In diesen Fällen können Sie kündigen!
Kommentare zum Artikel (3)
Erstellt
Inhalt
Melden
Kann ich in einem solchen Fall außerordentlich kündigen?
- Ich (SF 18) wurde beschuldigt, am 26.10.12 das Fahrzeug eines Nachbarn beim Einparken beschädigt zu haben.
- Den angeblich durch mein Fahrzeug verursachten Schaden meldete ich vorsorglich meiner Kfz-Versicherung per Telefon und schriftlich, wobei ich in der Schadensmeldung bestritt, den Schaden verursacht zu haben, mit 95%-iger Sicherheit.
- Am 9.11.2012 bestätigte die Polizei bei einer Gegenüberstellung der Fahrzeuge, dass mein Fahrzeug KEINERLEI Schaden am Fahrzeug des Nachbarn verursacht hatte (Die Versicherung informierte ich darüber.
- Am 29.12. erhielt ich dann ein Schreiben von der Versicherung. Tenor: neuer erhöhter Versicherungsbeitrag ab 1.1.13, weil nun SF 7 anstelle von SF 18 als Grundlage. Verblüffend, oder?
Ich habe etwas entdeckt, damit geht Kündigen jetzt noch einfacher: finanzenpunktde/kuendigungsgenerator. 3 Klicks und man kann ein fertiges Schreiben ausdrucken. Das funktioniert übrigens auch für andere Versicherungen.
Auch der Verstoss gegen das §5 Abs. 2 Pflichtversicherungsgesetz ist ein außerordentlicher Kündigungsgrund. Die Bay. Versicherungskammer wird dadurch unattraktive Kunden los Hilfe erhalten Sie bei der BAfin.