Kfz-Versicherung: Sonderkündigungsrecht — 02.12.2011
Auch nach 30. November wechseln
Sie haben den Stichtag zur Kündigung der Kfz-Versicherung verpasst? Unter Umständen können Sie trotzdem zum neuen Jahr den Anbieter wechseln. Denn mitunter ist auch eine außerordentliche Kündigung des Vertrags möglich.
Frist verpasst, Chance vertan? Nicht unbedingt. Im Normalfall gilt zwar der 30. November als letzter Tag im Jahr, an dem Versicherte ihre Kfz-Versicherung kündigen und den Anbieter zum neuen Jahr wechseln können. Doch vielen Autofahrern bietet sich eine zweite Chance: Erhöht die Versicherung die Prämie, kann der Versicherte auch über den 30. November hinaus kündigen. Voraussetzung: Der Grund für die Beitragserhöhung ist kein Schadensfall. Man spricht dabei von einem Sonderkündigungsrecht: Der Versicherte hat nach Erhalt der Mitteilung über eine Prämienerhöhung einen Monat Zeit zu kündigen – und sich einen billigeren oder leistungsstärkeren Anbieter zu suchen.
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Normalerweise informieren die Versicherungen die Versicherten mindestens einen Monat vor Ablauf des Jahres über Beitragserhöhung. Jedoch nicht immer: "Viele Gesellschaften versenden die Rechnungen absichtlich erst Anfang Dezember", erklärt Wolfgang Schütz vom Vergleichsportal Aspect Online. "Das soll die Kunden im Weihnachtstrubel vom Wechsel abhalten." Selbst, wenn die Mitteilung über eine Beitragserhöhung erst im Januar versendet würde, hätte man immer noch die Möglichkeit, den Vertrag rückwirkend zum 31. Dezember zu kündigen.
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Allerdings sind Beitragssteigerungen in den Mitteilungen der Versicherungen nicht immer auf den ersten Blick zu erkennen, warnt der ADAC. Oft werden Beitragserhöhungen durch Veränderungen der Schadenfreiheitsklasse verdeckt: Da der Schadenfreiheitsrabatt bei unfallfreier Fahrt von Jahr zu Jahr zunimmt, zahlt der Versicherte unter dem Strich weniger als im Vorjahr, obwohl sich die Beiträge erhöht haben. Autofahrer sollten deshalb genau hinschauen, wie sich die neu ermittelte Prämie zusammensetzt.
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Wichtig ist laut ADAC, dass der Kunde in der schriftlichen Kündigung klar Bezug auf die Beitragserhöhung nimmt. Ansonsten kann diese nach dem 30. November abgelehnt werden. Die Kündigung sollte generell als Einschreiben mit Rückschein abgeschickt werden.
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