Ratgeber Recht — 13.07.2009
Was darf die Polizei?
Weil wir in einem Rechtsstaat leben, sind hierzulande auch Polizeibeamte an Regeln und Gesetze gebunden. Doch Vorsicht: Wer mit Argumenten für seinen Verstoß kommt, gibt diesen damit meist zu!
Was darf die Polizei? Antwort: längst nicht alles. Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle darf die Polizei den Führer- und Fahrzeugschein sowie den Personalausweis verlangen, die vorgeschriebene Ausrüstung (Verbandkasten, Warndreieck) prüfen sowie das Auto auf seine
Verkehrssicherheit untersuchen (Licht, Reifen, Ladung). Ohne einen Anfangsverdacht darf sie das Auto aber nicht durchsuchen. War jedoch ein Drogentest positiv, ist den Beamten das gestattet. Die Frage nach dem Verbandkasten dient auch dazu, sich von der Handlungsfähigkeit des Fahrers zu überzeugen sowie einen Blick in den Kofferraum werfen zu können.
Tipp vom Anwalt: Ruhig und freundlich bleiben, das verkürzt die Prozedur.
Bei der Festnahme
Wer einer Straftat verdächtigt wird, sollte sich dazu nicht äußern und sofort Kontakt zu einem Verteidiger aufnehmen.
Bei Verdacht einer Straftat im Verkehr (Straßenverkehrsgefährdung, Unfallflucht,
Trunkenheitsfahrt) oder Gefahr im Verzug darf die Polizei den Betreffenden längstens bis zum Ablauf des folgenden Tages festnehmen, wenn seine Identität nicht festgestellt werden kann oder Fluchtgefahr besteht. Das ist etwa der Fall, wenn ein betrunkener Fahrer in die Ausnüchterungszelle gesteckt wird. Danach muss der Festgenommene dem Haftrichter vorgeführt werden.
Tipp vom Anwalt: Wer einer Straftat verdächtigt wird, sollte sich dazu nicht äußern und sofort Kontakt zu einem Verteidiger aufnehmen.
Der Atem-Alkoholtest kann abgelehnt werden. Bei begründetem Verdacht kann die Polizei aber eine Blutabnahme anordnen.
Besteht ein Anfangsverdacht, darf die Polizei Autofahrer zum Pusten in ein Promillemessgerät oder zu einem Drogenschnelltest auffordern. Sie darf auch Koordinationstests verlangen, etwa dass der Autofahrer den Zeigefinger zur eigenen Nase führt. Der Autofahrer wiederum darf das ablehnen. Das gilt für alles, was seine aktive Mitwirkung verlangt. Aber: Weigert sich der Betroffene, darf eine Blutentnahme richterlich angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug geht das auch ohne Richterbeschluss.
Tipp vom Anwalt: Sie haben vor der Kontrolle ein Bier oder ein Glas Sekt getrunken? Wer das auf die Frage des Polizisten nach
Alkoholkonsum einräumt, muss mit einem Promilletest rechnen. Die Frage wider besseres Wissen zu verneinen, ist aber statthaft. Es dürfen dem Betroffenen daraus keine Nachteile erwachsen.
Mit Blaulicht
Blaulicht und Martinshorn darf die
Polizei nur im Einsatz benutzen. Sie ist aber nicht gezwungen, beide Warnmittel immer gleichzeitig einzusetzen. Denn bei der Fahrt zu einem aktuellen Tatort etwa würde das Martinshorn Straftäter warnen.
Tipp vom Anwalt: Geblitzt, weil man mit der Polizei im Nacken zu schnell fuhr, um ausweichen zu können? Oder bei Rot in eine Kreuzung, um Platz zu schaffen? Dann Ort, Zeit und Kennzeichen für den Einspruch gegen ein Bußgeld notieren.
Beim Blitzen
Beliebte Frage bei einer
Tempokontrolle: "Können Sie sich vorstellen, warum wir Sie gestoppt haben?" Wer jetzt antwortet: "Weil ich zu schnell unterwegs war...", hat den Verstoß schon eingeräumt. Von Seiten der Polizei ist dieses Vorgehen eine erlaubte "kriminalistische List". Wer darauf nicht hereinfallen will, antwortet mit "Nein".
Tipp vom Anwalt: Äußern Sie sich zur Sache nicht. Inspizieren Sie im Zweifelsfall den Ort. War das tempobegrenzende Schild klar zu erkennen?
Bei der Ermittlung
Bei der Ermittlung zu einem Verkehrsdelikt, etwa um den Fahrer festzustellen, darf die Polizei an der Haustür klingeln und Fragen stellen. Betreten darf sie die Wohnung ohne Zustimmung des Hausherrn aber nicht. Das gilt auch für Unternehmen, auch hier kann der Zutritt mithilfe des Hausrechts verwehrt werden.
Tipp vom Anwalt: Man ist nicht verpflichtet, Polizisten ohne Durchsuchungsbeschluss die Tür zu öffnen.
Roland Bunke
Kommentar
Immer brav die Wahrheit sagen – dieser Grundsatz ist im Prinzip nicht der schlechteste. Nur nicht, wenn man sich damit selbst belastet. Sich weder zu einem Vorwurf äußern zu müssen noch zu einer sich selbst belastenden Aussage gezwungen werden zu dürfen – das ist ein wichtiges Merkmal eines Rechtsstaates. Es unterscheidet ihn von einem Polizeistaat. Und wenn diese Rechtsgrundsätze für Schwerstverbrecher gelten, sollte sie auch der Verkehrssünder für sich in Anspruch nehmen.
Kommentare zum Artikel (7)
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Es ist zwar sehr schön, dass der Autor uns hier viel erzählt, aber wie wäre es mit den Verweisen auf konkrete Gesetze?
@Tez:
doch, bei "gefahr im verzug" darf sie das.
@Mick
Mag sein, dass die Polizisten einen schwierigen und nicht immer angenehmen Job haben. Allerdings habe ich schon Verstöße von Polizisten gegen ihre Dienstordnung / Vorschriften - in den neuen Bundesländern - erlebt.
Für mündige Bürger ist der Artikel also durchaus informativ. Ich denke niemand möchte mit diesem Artikel die Polizei anprangern - und die meisten werden es (hoffentlich auch so verstehen).
Die Polizei ist auch heute nóch Freund und Helfer. Außerdem steht o.a. "bei Gefahr im Verzug". In diesem Fall darf die Polizei natürlich auch ohne richterlichen Beschluss durchsuchen. Bei Trunkenheit oder Fahrerflucht ist allerdings schwerlich von Gefahr auszugehen. Der kleine Bürger jammert auf höchstem Niveau, wenn es ihn erwischt, aber Stinkefinger, dichtes Auffahren, rasen ist nur anderen verboten. Man selbst hat ja ein Verkehrserziehungsrecht
Früher war die Polizei wirklich mal unser "Freund und Helfer", mittlerweile ist sie nur noch ein Hilfmittel des Staates den kleinen Bürger zu gängeln.