Verkehrsrecht
— 29.09.2009Nachtschicht für Richter
Wird im Rahmen einer Verkehrskontrolle eine Blutprobe entnommen, muss ein Richter sie vorab genehmigen. Doch nicht immer ist einer zur Hand. Lässt die Polizei trotzdem prüfen, kann das Ergebnis unzulässig sein.
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Die Rechtssprechung ist unüberschaubar
Die Rechtssprechung in solchen Fällen ist unüberschaubar, jüngere Urteile zeigen jedoch, dass der Richtervorbehalt zunehmend wieder ins Bewusstsein rückt. So hat etwa der Dritte Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm am 12. März 2009 die gerichtliche Verwertbarkeit einer nicht von einem Richter angeordneten Blutentnahme verneint (Az.: 3 Ss 31/09). Der Strafsenat des OLG Dresden folgte mit einer Entscheidung vom 11.5.2009 (Az.: 1 Ss 90/09). Und das OLG Celle bejahte am 16.Juni 2009 in einer Rechtsbeschwerdeentscheidung ein Beweisverwertungsverbot, in der es um eine Drogenfahrt ging (Az.: 311 SsBs 49/09). Die Konsequenz: Die Richter müssten in die Nachtschicht, weil ein 24-Stunden-Eildienst notwendig wäre, um richterliche Anordnungen rund um die Uhr zu erwirken. Das ist allerdings schwierig, es müssten neue Richter eingestellt werden und das wird teuer. So ist möglich, dass Autofahrer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss wegen Formfehlern ihrer Strafe entgehen. In Nordrhein-Westfalen reagieren die Behörden bereits: Dort wurde die Einführung eines 24-Stunden-Bereitschaftsdienstes für die Staatsanwaltschaft angekündigt.
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