Verkehrsrecht

— 29.09.2009

Nachtschicht für Richter

Alkoholkontrolle
Wird im Rahmen einer Verkehrskontrolle eine Blutprobe entnommen, muss ein Richter sie vorab genehmigen. Doch nicht immer ist einer zur Hand. Lässt die Polizei trotzdem prüfen, kann das Ergebnis unzulässig sein.
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Von Stephan Bähnisch  Da die Blutprobe einen Eingriff in das verfassungsmäßige Recht auf körperliche Unversehrtheit darstellt, sieht es das Gesetz vor, dass ein Richter sie vorab genehmigen muss. "Nachdem in der Praxis zuletzt jedoch häufiger auf diesen Richtervorbehalt verzichtet wurde, scheint ihm nach einer Zeit der Aufweichung jetzt wieder deutlich zu mehr Geltung verholfen zu werden", betont Verkehrsstrafrechtler Christian Demuth aus Düsseldorf. Eine Blutprobe ohne die Genehmigung eines Richters ist generell nur dann rechtens, wenn die Beweissicherung durch Verzögerungen bedroht ist. Nur dann haben ausnahmsweise auch die Staatsanwaltschaft und die Polizei eine Eilkompetenz zur Anordnung einer Blutentnahme. "Wird der Richtervorbehalt verletzt, kann dies ein Beweisverwertungsverbot rechtfertigen, stellt Demuth klar. Der Anwalt empfiehlt deshalb: "Wurde eine Blutentnahme ohne richterliche Anordnung durchgeführt, sollte unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles geprüft werden, ob die Missachtung der richterlichen Anordnungsbefugnis durch den Polizeibeamten oder die Staatsanwaltschaft willkürlich war. Denn dann darf das Ergebnis der entnommenen Blutprobe nicht mehr gegen den Betroffenen verwendet werden."
Die Rechtssprechung ist unüberschaubar
Die Rechtssprechung in solchen Fällen ist unüberschaubar, jüngere Urteile zeigen jedoch, dass der Richtervorbehalt zunehmend wieder ins Bewusstsein rückt. So hat etwa der Dritte Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm am 12. März 2009 die gerichtliche Verwertbarkeit einer nicht von einem Richter angeordneten Blutentnahme verneint (Az.: 3 Ss 31/09). Der Strafsenat des OLG Dresden folgte mit einer Entscheidung vom 11.5.2009 (Az.: 1 Ss 90/09). Und das OLG Celle bejahte am 16.Juni 2009 in einer Rechtsbeschwerdeentscheidung ein Beweisverwertungsverbot, in der es um eine Drogenfahrt ging (Az.: 311 SsBs 49/09). Die Konsequenz: Die Richter müssten in die Nachtschicht, weil ein 24-Stunden-Eildienst notwendig wäre, um richterliche Anordnungen rund um die Uhr zu erwirken. Das ist allerdings schwierig, es müssten neue Richter eingestellt werden und das wird teuer. So ist möglich, dass Autofahrer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss wegen Formfehlern ihrer Strafe entgehen. In Nordrhein-Westfalen reagieren die Behörden bereits: Dort wurde die Einführung eines 24-Stunden-Bereitschaftsdienstes für die Staatsanwaltschaft angekündigt.
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