Verkehrsrecht: Rechtsirrtümer — 21.02.2011

Elf populäre Rechtsirrtümer im Verkehr

Sind Blitzer am Ortsschild erlaubt, gibt es ein Mindesttempo auf der Autobahn? Was gilt im Verkehr, was dürfen Autofahrer? Da irrt der Stammtisch häufig – hier gibt es rechtliche Aufklärung.

Auf Stammtischweisheiten sollte man sich besser nicht verlassen, denn die Folgen könnten teuer werden. Wir räumen auf mit elf populären Rechtsirrtümern im Verkehr.
Eine weit verbreitete Stammtischparole: Ein Polizist ist nur mit Mütze auf dem Kopf im Dienst. Unsinn: Auch ohne die hat er alle Befugnisse. Und außer Dienst ist er – wie alle – zu Hilfeleistungen verpflichtet. Ein falsch geschriebener Name im Bußgeldbescheid, dann ist das Schreiben vom Amt gleich komplett ungültig? Falsch: Für dessen Wirksamkeit reicht es aus, dass der Betroffene erkennen kann, wer gemeint ist.

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Egal, ob mit Hilfe von Gegenständen oder einem Beifahrer: Es ist verboten, Parklücken freizuhalten.

Egal, ob mit Hilfe von Gegenständen oder einem Beifahrer: Es ist verboten, Parklücken freizuhalten.

Eine Parklücke darf man frei halten? Nein: Weder durch Beifahrer noch durch Gegenstände darf ein Parkplatz blockiert werden. Wer den Platz benötigt, etwa für den Umzug, muss die Platzsperrung bei der Gemeinde beantragen. Unfallwagen müssen so lange stehen bleiben, bis die Polizei kommt? Irrtum: Bei nur geringem Schaden muss die Unfallstelle so schnell wie möglich geräumt werden. Vorausgesetzt, das ist gefahrlos machbar. Im Winter muss bei Minusgraden immer mit Winterreifen gefahren werden? Nein, wenn die Straße frei von Schnee und Eis ist, sind auch Sommerreifen erlaubt. Die Außentemperatur ist dabei irrelevant.

Sechs weitere populäre Irrtümer lesen Sie in der Bildergalerie

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