Versicherungsrecht
— 29.02.2008Die Kasko schützt jetzt besser
Erst ein Unfall, dann kein Geld. Das kann passieren, wenn grobe Fahrlässigkeit im Spiel war. Jetzt gibt es neues, besseres Versicherungsrecht – doch Haken bleiben.
ANZEIGE
Der Autofahrer zahlt weiter einen Teil selbst
Die Verbesserungen kommen zuerst nur Kunden zugute, die im Jahr 2008 einen neuen Kaskovertrag abschließen. • Erst ab 2009 sollen die verbesserten Bedingungen auch für alle vor 2008 geschlossenen Kaskoverträge gelten. Autofahrer mit älteren Policen fahren also bis dahin mit einem vergleichsweise höheren Risiko. • Für alle Verträge, neue wie alte, gilt aber auch, dass die Kaksoversicherung die Leistung kürzen darf. Der schuldige Autofahrer wird also auf einem Teil seines Schadens sitzen bleiben. Damit wird das bislang geltende Prinzip "alles oder nichts" aufgehoben. • Wie hoch der Prozentanteil des Versicherten am Schaden ausfällt, wird an der Schwere des Verstoßes, nicht aber an der Schadenhöhe festgemacht. • Beispiele möglicher Kürzungen sind in der Tabelle (siehe unten) aufgeführt. Ein Rotlichtverstoß etwa kommt doppelt so teuer wie ein Verstoß an einem Stoppschild. Eine erhebliche Tempoüberschreitung oder die Übermüdung am Steuer wiegen noch schwerer, weil diese bewusster eingegangen werden. • Wer mit der von der Versicherung vorgenommenen Kürzung nicht einverstanden ist, wird auch künftig vor Gericht ziehen müssen. • Ganz ausgenommen von einer Kaskozahlung bleiben weiterhin Fahrten mit 1,1 Promille oder mehr sowie Fahrten unter Drogeneinfluss. Auch bei Unfallflucht oder bei falschen Angaben gegenüber der Versicherung gibt es kein Geld.Tipp von AUTO BILD-Redakteur Bendix Krohn
Wer ganz sichergehen will, kann mit seiner Versicherung vertraglich vereinbaren, dass diese auf die "Einrede der groben Fahrlässigkeit" ganz verzichtet. Das kostet Zuschlag, dafür zahlt die Kasko aber auch bei grober Fahrlässigkeit 100 Prozent des Schadens.| Grobe Fahrlässigkeit: Mögliche Kürzungen in der Kasko | |
|---|---|
| Verstoß | Kürzung |
| Rotlichtverstoß | um 50 % |
| Stoppschild überfahren | um 25 % |
| Übermüdung | um 75 % |
| Überholmanöver | um 50 % |
| Erhebliche Tempoüberschreitung (Straftat) | um 75 % |
| Tempoüberschreitung | um 50 % |
| Geringere Tempoüberschreitung | um 25 % |
| Verreißen der Lenkung (Bücken nach Gegenstand) | um 50 % |
| Verreißen der Lenkung (Ablenkung durch Kleinkind) | um 25 % |
| Unzureichende Sicherung der Kfz-Schlüssel | um 25–75 %* |
| Zurücklassen des Schlüssels im Handschuhfach | um 25 % |
| Steckenlassen des Schlüssels im Fahrzeug | um 50 % |
| Zurücklassen von Fahrzeugpapieren | keine Kürzung |
| Je nach Einzelfall auch andere Quote möglich; * je nach Fall Quelle: Burmann, Heß, Höke, Stahl, "Das neue VVG im Straßenverkehrsrecht" | |
Mehr zum Thema
Social Media
Diesen Artikel
Diesen Artikel