Blaulicht und Martinshorn darf die Polizei nur im Einsatz benutzen. Sie ist aber nicht gezwungen, beide Warnmittel immer gleichzeitig einzusetzen. Denn bei der Fahrt zu einem aktuellen Tatort etwa würde das Martinshorn Straftäter warnen.
Tempomessung: Die Geräte müssen korrekt aufgestellt sein. Fehler kann ein Gutachter ermitteln.
Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle darf die Polizei den Führer- und Fahrzeugschein sowie den Personalausweis verlangen, sowie das Auto auf seine Verkehrssicherheit untersuchen (Licht, Reifen, Ladung). Ohne einen Anfangsverdacht darf sie das Auto aber nicht durchsuchen.
Bei der allgemeinen Verkehrskontrolle darf neben den Papieren nach Verbandkasten und Warndreieck gefragt werden.
Gewichts-Check: Auch Pkw- und Gespannfahrer müssen den dulden.
Bei Verdacht einer Straftat im Verkehr (Straßenverkehrs-gefährdung, Unfallflucht, Trunkenheitsfahrt) oder Gefahr im Verzug darf die Polizei den Betreffenden längstens bis zum Ablauf des folgenden Tages festnehmen, wenn seine Identität nicht festgestellt werden kann oder Fluchtgefahr besteht.
Sie haben vor der Alkoholkontrolle ein Bier oder ein Glas Sekt getrunken? Wer das auf die Frage des Polizisten nach Alkoholkonsum einräumt, muss mit einem Promilletest rechnen. Die Frage wider besseres Wissen zu verneinen, ist aber statthaft. Es dürfen dem Betroffenen daraus keine Nachteile erwachsen.
Leuchtprobe: Eine unnatürliche Pupillenreaktion kann auf Drogenkonsum deuten, ein Drogenschnelltest gibt Aufschluss.
Uwe Lenhart, Anwalt für Verkehrsrecht (Frankfurt) warnt: "Vorsicht: Wer mit Argumenten für seinen Verstoß kommt, gibt diesen damit meist zu!"
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