Einfahrt freihalten! Das ist keine leere Floskel. Man muss dieser freundlichen Forderung folgen (§ 12 Abs. 1a Nr. 3 StVO). Bleibt man in der Einfahrt stehen, werden bis zu 15 Euro Bußgeld fällig – und manchmal auch noch die Kosten für den Abschlepper.
Bei Staus oder stockendem Verkehr auf der Autobahn müssen Fahrer eine Gasse für Polizei und Rettungswagen freihalten. Verstöße werden nach Ziffer 50 des Bußgeldkataloges geahndet und kosten 20 Euro Strafe.
Kein Elefantenrennen: Egal ob Lkw, Wohnwagengespanne oder Busse: Überholt ein Fahrer mit zu geringer Geschwindigkeit, kostet ihn das laut Ziffer 18 des Bußgeldkataloges 100 Euro. Und einen Punkt in Flensburg gibt es auch noch obendrauf.
Nicht stur hineinfahren: Staus an Kreuzungen trennen zwischen fairen oder dreisten Fahrern. Wer in die Kreuzung einfährt, obwohl der Verkehr stockt, ist frech oder hat in der Fahrschule nicht aufgepasst. Denn das ist verboten (§ 11 Abs. 1 StVO). Die Unaufmerksamkeit kostet den Fahrer 20 Euro.
Platz für Radler: Manchmal gehen Radwege in die Straße über. Dazu wird der Bordstein abgesenkt. An solchen Stellen ist das Parken verboten (§ 12 Abs. 3a Nr. 9 StVO). Wer es trotzdem tut, zahlt im Extremfall bis zu 30 Euro Bußgeld (Nr. 54 Bußgeldkatalog).
Nie den Zebrastreifen zuparken: Zebrastreifen sind heilig. Wer weniger als fünf Meter vor oder sogar auf dem Überweg parkt, wird mit mindestens 30 Euro zur Kasse gebeten. Behindert er dabei den Verkehr, werden 35 Euro fällig.
Die zweite Reihe muss frei bleiben: Städter hassen sie: die ignoranten Zweite-Reihe-Parker. Wer so den Verkehr behindert, kann sich nicht rausreden. Er ist nur zu faul zum Suchen. Der Preis der Faulheit: bis zu 35 Euro Bußgeld und ein Hupkonzert.
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