Weitere Informationen zur Kfz-Steuer
Sie wollen wissen, welcher Steuerbetrag im Jahr für Ihr Fahrzeug anfällt? Mit dem Kfz-Steuerrechner von autobild.de können Sie die Kfz-Steuer in wenigen Schritten berechnen. Hier erfahren Sie, wie sich die Kfz-Steuer zusammensetzt.
Die
Kraftfahrzeugsteuer wurde 2009 reformiert – die Neuregelung ist am 1. Juli 2009 in Kraft getreten. Seitdem wird für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009 bei der Berechnung der Kfz-Steuer erstmalig auch die
CO2-Emission berücksichtigt.
Kfz-Steuer-Berechnung für Erstzulassungen ab 1. Juli 2009 Für alle ab dem 1. Juli
2009 erstmals zugelassenen Pkw wird ein vom Motor-Hubraum abhängiger Grundbetrag fällig. Für Benziner sind das zwei Euro pro angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum, für Diesel 9,50 Euro. Hinzu kommt ein CO
2-abhängiger Betrag von zwei Euro je Gramm CO
2 pro Kilometer – oberhalb eines steuerfreien Grenzwerts. Für Erstzulassungen bis zum 31. Dezember 2011 liegt dieser Grenzwert bei 120 Gramm pro Kilometer. Für Autos, die erstmalig nach dem 31. Dezember 2011 zugelassen wurden, liegt der Grenzwert bei 110 Gramm pro Kilometer. Für Erstzulassungen ab Januar 2014 wird der steuerfreie Grenzwert noch einmal auf 95 Gramm pro Kilometer gesenkt.
Halter von Diesel-Pkw mit Emissionsgruppe Euro 6 erhalten eine Kfz-Steuer-Befreiung von 150 Euro, wenn ihr Auto erstmalig ab dem 1. Januar 2011 zugelassen wurde. Die Steuerbefreiung endet spätestens am 31. Dezember 2013. Die bisherige Steuerbefreiung von Diesel-Pkw mit Euro 6 und Erstzulassung im Zeitraum 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2010 musste aus europarechtlichen Gründen aufgehoben werden. Für Erstzulassungen vom 1. Juli 2009 bis 3. Juni 2010 gilt jedoch Vertrauensschutz – die Halter können für diese Fahrzeuge die Steuerbefreiung ab 1. Januar 2011 beantragen.
Pkw, die erstmalig zwischen 5. November 2008 und 30. Juni 2009 zugelassen wurden, waren aufgrund des 2008 von der Bundesregierung beschlossenen Konjunkturpaket I zum Teil bis zum 31. Dezember 2010 von der Kfz-Steuer befreit. Mit Ablauf der Steuerbefreiung gilt für diese Fahrzeuge die Regelung, dass sie nach der jeweils günstigeren Variante besteuert werden – also entweder nach der alten Berechnungsgrundlage oder nach der neuen für Erstzulassungen seit 1. Juli 2009. Das Finanzamt prüft jeweils, welche Berechnung für den Fahrzeughalter die günstigere ist („Günstigerprüfung“).
Für Pkw, die vor dem 5. November 2008 erstmals zugelassen wurden, ändert sich nichts – sie werden weiterhin nach der alten Berechnungsgrundlage besteuert.
Kfz-Steuer-Berechnung für Erstzulassungen vor 1. Juli 2009 Für die Berechnung der Kfz-Steuer sind drei Komponenten entscheidend: die Art des Motors (Benziner oder Diesel), der Motor-Hubraum und die Schadstoffklasse beziehungsweise die Abgasnorm. Für Benziner, die mindestens Euro 3 erfüllen, werden je angefangene 100 Kubikzentimeter 6,75 Euro fällig. Beim Diesel fallen für die Abgasnorm "Euro 3 und besser" 15,44 Euro an.
Die jeweilige Abgasnorm eines Fahrzeugs geht aus dem in den Zulassungspapieren eingetragenen Schadstoffschlüssel hervor. Er findet sich in der seit 2006 ausgegebenen Zulassungsbescheinigung im Feld 14.1, im alten Fahrzeugschein unter „Schlüsselnummer, zu 1“. Nur die letzten beiden Ziffern der dort eingetragenen Zahlen ergeben die Schadstoffschlüsselnummer.
Der Verbrauch bzw. die Co
2-Emission spielt bei der alten Berechnungsgrundlage keine Rolle. Für Halter eines Diesel-Fahrzeugs kann aber der Ausstoß der Partikelmasse des Wagens einen Steuerzuschlag oder eine Steuerbegünstigung bedeuten.
Elektro-Autos fahren steuerfrei Pkw mit reinem Elektroantrieb sind bei Erstzulassung zwischen 18. Mai 2011 und 31. Dezember 2015 für zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Darüber hinaus gilt für Erstzulassungen bis 31. Dezember 2020 eine Steuerbefreiung von fünf Jahren. Nach Ablauf der Befreiung bemisst sich die Steuer nach dem zulässigen Gesamtgewicht und wird um die Hälfte ermäßigt.
Für Pkw mit Hybridantrieb gibt es keine gesonderte Regelung – sie werden besteuert wie Fahrzeuge mit Otto- oder Dieselmotor.