Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 200/05) wird auch für den Autohandel Folgen haben. Dazu Uwe Lenhart, Fachanwalt für Verkehrsrecht: "Ein Autohändler kann nun im Falle einer Ersatzlieferung für ein mangelhaftes Auto vom Käufer keinen Wertersatz mehr für die Nutzung des zunächst gelieferten Wagens verlangen." Wenn ein Mangel am Auto auch nach zwei Reparatur-Versuchen nicht beseitigt wurde, kann der Käufer von seinem Autohändler verlangen, dass dieser den Wagen zurücknimmt. Für so gewandelte Autos mussten Käufer bislang eine Nutzungsgebühr von 0,67 Prozent des Kaufpreises je tausend gefahrene Kilometer zahlen.

Auch Unfallschäden könnten zur normalen Abnutzung zählen

Der Hamburger Rechtsanwalt Thomas Brehm gibt zu bedenken, dass möglicherweise sogar während der Nutzung verursachte Unfallschäden zur normalen Abnutzung zählen. Wer den damit einhergehenden Wertverlust zu tragen hat, müssten Gerichte noch klären. Streitgegenstand vor dem BGH war ein mangelhafter Backofen, der nach 18 Monaten durch ein Neugerät ersetzt wurde. Der Verkäufer verlangte für die Nutzung des alten Ofens 70 Euro.