Geld gespart, Gebrauchtwagen gekauft, glücklich gestartet – und vor Gericht gelandet. Denn bald nach dem Kauf passiert es: Der Wagen versagt den Dienst. Wer zahlt für das Malheur? Das klären wir hier.
Worum wird bei Gebrauchtwagen oft vor Gericht gestritten? Meist um die eine Frage: Beruht der Schaden am Gebrauchten auf normalem Verschleiß oder auf einem Mangel? Denn wird auf normalen, alters- und nutzungsgemäß üblichen Verschleiß entschieden, trägt der Käufer die Kosten. Liegt dagegen ein Sachmangel vor, hat der Käufer Chancen, dass der Verkäufer die Kosten übernimmt.
Welche Bedingungen gelten für eine Kostenübernahme? Ein gewerblicher Verkäufer hat das Recht, die bei Verkauf an privat gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung für Sachmängel (Sachmängelhaftung) vertraglich von zwei Jahren auf ein Jahr zu verkürzen. Entscheidend ist dann der Zeitpunkt, an dem der Mangel auftritt und der Käufer diesen reklamiert. Passiert dies innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf, muss der Händler die Kosten tragen. Will er das nicht, muss er dem Käufer beweisen, dass der Mangel beim Kauf nicht schon (verborgen) vorlag. Denn er muss nur für solche Mängel haften, die vorlagen. Für die Wahrung des Anspruchs genügt es, dass der Käufer den Mangel innerhalb der Frist schriftlich reklamiert und den Händler um Behebung ersucht. Nach sechs Monaten dreht sich die Sache um: Um den Händler in die Pflicht zu nehmen, muss dann der Käufer dem Verkäufer beweisen, dass der Mangel beim Kauf schon vorlag. Und Achtung: Auch Privatverkäufer sind zur Gewährleistung verpflichtet, sofern sie diese nicht im Kaufvertrag ausdrücklich ausschließen.

So urteilen die Gerichte

So urteilen die Gerichte

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Hier einige Beispiele, die verdeutlichen, welche Schäden von Gerichten als Mangel und welche als Verschleiß beurteilt werden.

Defekt: Falsch eingestellte Spur

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Fahrzeug: Opel Omega, 8 Jahre, 130.000 km.
Urteil: Die falsch eingestellte Spur ist eine Abnutzungs- oder Verschleißerscheinung.

Defekt: Spiel der Spurstangen

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Fahrzeug: Fiat Punto, 9 Jahre, 120.000 km.
Urteil:
Typischer Verschleiß im Hinblick auf Alter und Laufleistung.

Defekt: Federbruch. Fahrzeug

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Fahrzeug: Ford Mondeo, 12 Jahre, 53.000 km.
Urteil:
Mangel, da Rost an der Feder hier tiefer war als in diesem Alter üblich.

Defekt: Ausgeschlagene Spurstangenköpfe

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Fahrzeug: Audi A8, 8 Jahre, 87.500 km.
Urteil:
Verschleiß – ist im Rahmen eines Gebrauchtwagenkaufs hinzunehmen.

Defekt: Defekter Auspuff. Fahrzeug

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Fahrzeug: Opel Vectra, 5 Jahre, 113.000 km.
Urteil:
Typischer Verschleiß eines gebrauchten Fahrzeugs.

Defekt: Bremsklötze und -scheiben stark abgenutzt

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Fahrzeug: Peugeot 106, 62.500 km.
Urteil:
Typischer Verschleiß eines gebrauchten Fahrzeugs.

Defekt: Defektes Automatikgetriebe

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Fahrzeug: Renault Laguna, 7 Jahre, 84.000 km.
Urteil:
Mangel – Konstruktionsfehler, der bei vergleichbaren Kfz nicht auftritt.

Defekt: Federbruch der Lamellenkupplung

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Fahrzeug: Volvo C70 Cabrio, 35.000 km.
Urteil:
Mangel – Materialfehler oder Materialermüdung stellen keinen Verschleiß dar.

Defekt: Ölundichtigkeit am Differenzial

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Fahrzeug: Mercedes, 5 Jahre, 110.000 km.
Urteil:
Unter Berücksichtigung von Alter und Laufleistung normaler Verschleiß.

Defekt: Getriebeschaden. Fahrzeug

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Fahrzeug: Chrysler Voyager, 5 Jahre, 110.000 km.
Urteil:
Mangel – Fahrzeugtyp hat erhöhte Anfälligkeit für Getriebeschäden.

Defekt: Getriebeschaden. Fahrzeug

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Fahrzeug: Pkw, 4,5 Jahre, 90.000 km. Urteil: Vornutzung als Mietwagen mit erheblichen Gebrauchsspuren, daher kein Sachmangel.

Defekt: Kabelbrand. Fahrzeug

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Fahrzeug: Opel Ascona C, 46.880 km.
Urteil:
Mangel – bei Kabeln spielt natürlicher Verschleiß nur nebensächliche Rolle.

Defekt: Leck am Klimakompressor. Fahrzeug

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Fahrzeug: Pkw, 9 Jahre, 110.000 km.
Urteil:
Angesichts des Alters und der Laufleistung als üblicher Verschleiß einzustufen.

Defekt: Lichtmaschine. Fahrzeug

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Fahrzeug: Mazda MX-3, 13 Jahre, 123.000 km.
Urteil:
Verschleiß. Zeitpunkt, zu dem mit solchem Defekt zu rechnen ist, ist erreicht.

Defekt: Ventilfederabriss

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Fahrzeug: Porsche, 10 Jahre, 122.000 km.
Urteil:
Insbesondere bei Porsche völlig untypischer Schaden, daher ein Mangel.

Defekt: Kolbenfresser

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Fahrzeug: Opel Vectra, 4 Jahre, 88.000 km.
Urteil:
Mangel. Bedienungsfehler als Ursache nach heutiger Technik kaum vorstellbar.

Defekt: Massive Abnutzung an Vorderreifen

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Fahrzeug: Alfa Romeo 156, 10 Monate, 14.980 km. Urteil: Verschleiß. Ursache war ein tiefergelegtes Fahrwerk.

Defekt: Feuchtigkeit im Scheinwerfer

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Fahrzeug: Mercedes 200 T, 5 Jahre, 110.000 km.
Urteil:
Sachmangel.

Defekt: Stoßdämpfer.

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Fahrzeug: Jaguar XJ40, 11 Jahre, 187.000 km.
Urteil:
Alterstypischer Verschleiß.
Wie können Richter technische Sachverhalte beurteilen? In vielen Fällen werden im Verfahren Kfz-Sachverständige eingeschaltet, die den Fall beurteilen. Zudem gibt es eine Fülle von Entscheidungen ähnlicher Art, die das Gericht zu Hilfe nehmen kann.
Warum werden ähnliche Schäden unterschiedlich bewertet? Die Abgrenzung zwischen Verschleiß und Mangel ist mitunter schwierig. Oft kommt es dann auf das Alter und die Laufleistung des Fahrzeugs an. Gibt etwa ein Teil bereits mit 20.000 Kilometern den Geist auf, deutet das eher auf einen Mangel hin. Fällt es dagegen erst nach 180.000 Kilometern aus, liegt Verschleiß nahe.

Fazit

von

Roland Bunke
Immer einen Vertrag machen, darin das Auto genau beschreiben, das schützt beide Seiten. Und: Privatverkäufer sollten die Gewährleistung ausschließen.