Endlich! Der Einkauf ist verpackt, jetzt nur in den Wagen schlängeln und – rummms! Oh nein, das muss doch nicht sein. Warum steht denn das Auto da im Weg. Klar hat die eigene Tür eine Beule ins fremde Blech gedrückt. Und nun? Im Prinzip ganz einfach: warten oder suchen. Auch wenn der Schaden winzig ist, einfach verdrücken gilt als Fahrerflucht. Egal, ob der Miniunfall auf der Straße oder einem Supermarktparkplatz passierte. Fahrerflucht oder Unfallflucht ist nämlich eine Straftat, die mit Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Gefängnis geahndet werden kann. Zusätzlich droht bei einer Verurteilung der Führerscheinentzug.

So verhalten Sie sich richtig

Korrektes Verhalten sieht folgendermaßen aus: • Nach Paragraf 142 des Strafgesetzbuches (StGB) muss ein Unfallbeteiligter eine angemessene Zeit warten – 30 Minuten etwa. • Wenn möglich, sollten Sie den Geschädigten suchen. Zum Beispiel: im Supermarkt das Kennzeichen ausrufen lassen. • Klappt das nicht, einen Zettel mit Name und Anschrift am Auto hinterlassen. • Der Zettel allein reicht aber nicht – der kann wegfliegen. Deshalb auf jeden Fall den Unfall beim Polizeirevier melden. Abhauen lohnt übrigens nicht. Den Schaden zahlt nämlich die Autohaftpflicht.

Einkaufswagen kontra Auto

Und wer zahlt, wenn man mit dem Einkaufswagen eine Schramme in fremdes Blech fährt? Das kommt auf die Umstände an: • Macht sich der Wagen beim Umladen des Einkaufs selbstständig und rammt den Kotflügel des Nachbarautos, zahlt die Kfz-
Haftpflicht. • Rollt man auf dem Weg vom Supermarkt zum eigenen Auto in ein fremdes, zahlt – soweit vorhanden – die Privathaftpflicht. • Rollt ein herrenloser Einkaufswagen über den Parkplatz, haftet der Supermarktbetreiber. Schieben die Kinder den Einkaufswagen, und ihnen passiert der kleine Unfall, kommt es auf das Alter des Nachwuchses an: Bis sieben Jahre sind Kinder schuldunfühig. Nur wenn den Eltern eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann, zahlt die Privathaftpflicht. Ab sieben Jahren zahlt die Privathaftpflicht der Eltern auf jeden Fall. Ganz wichtig: Auch bei einer Kollision mit einem Einkaufswagen gelten die Verhaltensregeln für Unfälle. Im Zweifelsfall also warten.

Pkw-Haftpflicht gilt nicht immer

Auf allgemein zugänglichen Parkplätzen gelten dieselben Regeln wie auf öffentlichen Wegen und Plätzen. Eine Delle beim Türöffnen, ein Kratzer beim Ein- oder Ausparken, schon heißt es: Warten, bis der Geschädigte kommt. Dauert das länger als 15 Minuten, gehört ein Zettel mit Name und Telefonnummer hinterlegt. Dann muss der Unfall gemeldet werden (Aufsicht oder Polizei). Wer einfach wegfährt, begeht Unfallflucht. Die begeht auch, wer Kratzer vom Einkaufswagen an fremden Autos hinterlässt und wegfährt. Auch dies sind Verkehrsunfälle (OLG Stuttgart, Az. 3 Ss 605/73). Die Haftpflicht des Verursachers übernimmt beim Einladen entstandene Schäden. Schäden auf dem Weg zum Auto zahlt die Privathaftpflicht des Verursachers.

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