Sachmängelhaftung: Auto
Wann greift die Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagen?

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Anders als die Garantie ist die Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung keine freiwillige Leistung, sondern für jeden Händler verpflichtend. Doch wann greift sie beim Gebrauchtwagenkauf und welche Rechte hat der Käufer? Die wichtigsten Infos im Überblick!
Bild: Daniel Ewen/Auto BILD
Inhaltsverzeichnis
Wer einen Gebrauchtwagen beim Händler erwirbt, genießt für mindestens ein Jahr Gewährleistung. Also alles geregelt, falls das Auto innerhalb der ersten zwölf Monate nach Kauf kaputtgeht? Nicht ganz! Denn die Sachmängelhaftung, wie der gesetzliche Fachbegriff für die Gewährleistung lautet, greift nicht automatisch bei jedem Schaden.
Die gesetzliche Gewährleistung gilt nur für Mängel, die beim Kauf bereits vorhanden waren, aber erst später vom Käufer festgestellt wurden. Das kann zum Beispiel bedeuten, dass das Fahrzeug nicht so beschaffen ist, wie im Kaufvertrag beschrieben – etwa weil ein versprochenes Assistenzsystem dann doch nicht an Bord ist oder die ausgelobte Sitzheizung fehlt. Oder man stellt fest, dass das Autoradio nicht funktioniert.
Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn sich nach dem Kauf herausstellen sollte, dass die angegebene Kilometerleistung nicht richtig war oder dass ein als unfallfrei beschriebenes Auto doch einen Unfallschaden hatte.
Schwieriger ist die Einordnung oft bei Defekten, die nach dem Kauf erst eintreten – zum Beispiel einem Getriebe- oder Motorschaden. Dann kommt es darauf an, ob die Ursache für den Defekt bereits beim Kauf vorhanden war oder auf normalen Verschleiß zurückzuführen ist. Für übliche Verschleißschäden und Verschleißteile haftet der Händler nämlich nicht. Die Abgrenzung zwischen Sachmangel und Verschleiß ist oft nicht einfach und wird mitunter erst vor Gericht entschieden. In vielen Fällen werden im Verfahren Kfz-Sachverständige eingeschaltet, die den Fall beurteilen.
Beanstandet der Käufer innerhalb des ersten Jahres nach Kauf einen Sachmangel, so gilt dem Gesetz zufolge die Vermutung, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Heißt: Der Verkäufer müsste nachweisen, dass es sich nicht um einen Sachmangel handelt, sondern zum Beispiel um Verschleiß, sofern er seiner Gewährleistungspflicht nicht nachkommen will. Man spricht hier auch von Beweislastumkehr, da die Beweislast nicht bei demjenigen liegt, der den Anspruch geltend macht. Erst nach Ablauf eines Jahres liegt die Beweislast beim Käufer – er müsste dann nachweisen, dass der Mangel wirklich schon zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden war.
Nein, das kann nur ein privater Verkäufer. Der Händler muss den Käufer jedoch auf vorhandene Sachmängel hinweisen und diese im Kaufvertrag festhalten. Ist der Käufer trotz dieser Mängel mit dem Kauf einverstanden, ist eine spätere Reklamation nicht möglich. Auf Gebrauchsspuren muss der Verkäufer nur hinweisen, wenn sie ein unübliches Ausmaß haben. Diese muss er seit 2022 ebenfalls im Kaufvertrag festhalten.
Verkäufer haften grundsätzlich zwei Jahre für Sachmängel. Bei Gebrauchtwagen können Händler die Gewährleistungsfrist allerdings auf ein Jahr verkürzen.
Private Verkäufer können die Sachmängelhaftung vertraglich ausschließen und tun dies üblicherweise auch. Grundsätzlich kann es sich bei einem Mangel trotzdem lohnen, den Kaufvertrag durch einen Anwalt prüfen zu lassen. So kann etwa eine fehlerhaft formulierte Klausel dazu führen, dass der Ausschluss der Sachmängelhaftung unwirksam ist. Wurde ein Mangel arglistig verschwiegen, bleibt der Verkäufer ohnehin haftbar, sofern ihm das nachgewiesen werden kann. Der Anwalt wird zudem überprüfen, ob der Verkäufer vielleicht aufgrund einzelner Aussagen zur Beschaffenheit des Autos haftbar gemacht werden kann.
Der Käufer hat die Wahl zwischen Nachbesserung (Beseitigung des Mangels) oder Ersatzlieferung. Bei einem Gebrauchtwagen läuft es allerdings im Normalfall auf die Nachbesserung hinaus, da eine Ersatzlieferung nicht möglich ist. Wichtig: Der Käufer kann das Auto nicht einfach selbst in eine Werkstatt geben und das Geld vom Verkäufer zurückfordern. Er muss dem Verkäufer die Möglichkeit geben, die Nachbesserung selbst durchzuführen. Bis zum 1. Januar 2022 galt noch, dass der Verkäufer dafür zwei Versuche hat (pro Mangel). Inzwischen hängt die Anzahl der Nachbesserungsversuche vom Einzelfall ab.
Verweigert der Käufer die Nachbesserung oder ist sie fehlgeschlagen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei arglistiger Täuschung muss man sich nicht auf eine Nachbesserung einlassen, sondern kann direkt vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen.
Die Gewährleistung ist nicht mit einer Garantie zu verwechseln. Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung, die der Händler anbieten kann – oft in Form einer Garantieversicherung gegen einen gewissen Aufpreis. Die Gewährleistungspflicht bleibt davon unberührt. Da die Garantie oft mit einer Selbstbeteiligung verbunden ist, sollte man immer prüfen, ob ein Mangel nicht ohnehin unter die Gewährleistung fällt.
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