Unfallabrechnung
Richtig versorgt

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Muß das Auto nach einem schweren Foul vom Platz, ist die Haftpflicht des Schuldigen dran. Hier sehen Sie, was Ihnen zusteht.
Was für eine Summe: Rund zehn Milliarden Euro zahlen die Autoversicherer im Jahr für die Regulierung von Unfallschäden – pro Crash sind das rund 3500 Euro. Geschädigte bekommen dennoch oft zuwenig Geld von der gegnerischen Haftpflicht. Der Grund: Sie wissen nicht genau, was ihnen zusteht. Deshalb hier die Checkliste zur Prüfung der Ansprüche nach einem Blechschaden.
• Fahrzeugschaden: Bei neuen Autos wird bis 1000 Kilometer oder bis zur achten Betriebswoche auf Neuwagenbasis abgerechnet. Ansonsten gilt der Anspruch auf eine fachgerechte Reparatur nach dem Stand der Technik.
• Mietwagenkosten: Ein Leihwagen der nächstkleineren Klasse spart bei der Abrechnung den Abzug der sogenannten Eigenersparnis. Ist etwa ein VW Golf demoliert, also besser einen VW Polo mieten. Der Wagen muß aber tatsächlich eingesetzt werden. Denn ist die Fahrleistung am Ende so gering, daß die Touren selbst mit einem Taxi billiger gekommen wären, kann die Versicherung die Kostenübernahme verweigern. Außerdem wichtig: Kommt es bei strittiger Unfallschuld zu einer Aufteilung der Schuld, müssen Kosten anteilig übernommenwerden.
• Nutzungsausfall-Entschädigung: Wer auf einen Mietwagen verzichtet, kann als Entschädigung für die Reparaturdauer zwischen 27 und 99 Euro pro Tag verlangen – je nach Wagenklasse. Kommt es zur Schuldteilung, wird die Entschädigung anteilig gezahlt.
• Gutachterkosten: Ab einer Bagatellgrenze von rund 1000 Euro zahlt die Haftpflicht einen Gutachter. Der Geschädigte darf ihn selbst wählen.
• Rechtsanwaltskosten: Der Geschädigte kann einen Anwalt seiner Wahl mit der Regulierung beauftragen.
• Abschleppkosten: Die sind oft Verhandlungssache, dabei entscheidet die Zumutbarkeit für den Geschädigten. Wer noch auf eigener Achse in die Werkstatt rollen kann, muß seinen Wagen selbst dorthin bringen. Aber natürlich nur, wenn das verkehrssicher geht.
• Wertverlust: regelt sich gemäß fester Tabellen nach Alter und Zustand des Wagens. Der Anwalt des Geschädigten muß ihn von der gegnerischen Versicherung einfordern.
• Kostenpauschale: Für Telefon, Porto und andere Kosten können ohne Nachweis 30 Euro angesetzt werden.
• Sonstiger Schadenersatz: Der kann etwa für beschädigte Ladung fällig werden. Werden auch Insassen verletzt, sind weitere Ansprüche fällig, etwa Schmerzensgeld.
Buchtip: "Unfallregulierung", Hubert W. van Bühren, Deutscher Anwaltverlag ISBN 3-8240-0708-8, Preis: 34 Euro.
• Fahrzeugschaden: Bei neuen Autos wird bis 1000 Kilometer oder bis zur achten Betriebswoche auf Neuwagenbasis abgerechnet. Ansonsten gilt der Anspruch auf eine fachgerechte Reparatur nach dem Stand der Technik.
• Mietwagenkosten: Ein Leihwagen der nächstkleineren Klasse spart bei der Abrechnung den Abzug der sogenannten Eigenersparnis. Ist etwa ein VW Golf demoliert, also besser einen VW Polo mieten. Der Wagen muß aber tatsächlich eingesetzt werden. Denn ist die Fahrleistung am Ende so gering, daß die Touren selbst mit einem Taxi billiger gekommen wären, kann die Versicherung die Kostenübernahme verweigern. Außerdem wichtig: Kommt es bei strittiger Unfallschuld zu einer Aufteilung der Schuld, müssen Kosten anteilig übernommenwerden.
• Nutzungsausfall-Entschädigung: Wer auf einen Mietwagen verzichtet, kann als Entschädigung für die Reparaturdauer zwischen 27 und 99 Euro pro Tag verlangen – je nach Wagenklasse. Kommt es zur Schuldteilung, wird die Entschädigung anteilig gezahlt.
• Gutachterkosten: Ab einer Bagatellgrenze von rund 1000 Euro zahlt die Haftpflicht einen Gutachter. Der Geschädigte darf ihn selbst wählen.
• Rechtsanwaltskosten: Der Geschädigte kann einen Anwalt seiner Wahl mit der Regulierung beauftragen.
• Abschleppkosten: Die sind oft Verhandlungssache, dabei entscheidet die Zumutbarkeit für den Geschädigten. Wer noch auf eigener Achse in die Werkstatt rollen kann, muß seinen Wagen selbst dorthin bringen. Aber natürlich nur, wenn das verkehrssicher geht.
• Wertverlust: regelt sich gemäß fester Tabellen nach Alter und Zustand des Wagens. Der Anwalt des Geschädigten muß ihn von der gegnerischen Versicherung einfordern.
• Kostenpauschale: Für Telefon, Porto und andere Kosten können ohne Nachweis 30 Euro angesetzt werden.
• Sonstiger Schadenersatz: Der kann etwa für beschädigte Ladung fällig werden. Werden auch Insassen verletzt, sind weitere Ansprüche fällig, etwa Schmerzensgeld.
Buchtip: "Unfallregulierung", Hubert W. van Bühren, Deutscher Anwaltverlag ISBN 3-8240-0708-8, Preis: 34 Euro.
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