Unfallflucht
Wehe dem, der abhaut!

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Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt und wird hart geahndet. Bei schweren Unfällen kann sogar eine Gefängnisstrafe verhängt werden.
Drei Punkte und ein saftiges Bußgeld
Peng, das war der Außenspiegel. Und der Übeltäter ist auf und davon. Kein Einzelfall. 20XX beging jeder fünfte Autofahrer nach einem Unfall Fahrerflucht. Tendenz steigend. Unverständlich: Viele dieser Zusammenstöße hinterlassen nur leichte Dellen oder Kratzer. Und die werden problemlos über die Haftpflicht reguliert.
Klingt eigentlich nach Kavaliersdelikt. Ist es aber nicht. Fahrerflucht liegt zum Beispiel auch in folgendem Fall vor: Ein Raser überholt auf der Autobahn rechts. Durch sein riskantes Manöver verunfallt das überholte Auto schwer, überschlägt sich. Der Raser verschwindet. In solchen Fällen geraten die Geschädigten oft in finanzielle Not. Das kreditfinanzierte Auto ist Schrott, oder – viel schlimmer – die Familie eines Getöteten muß von einer Mini-Rente leben.
Deshalb greifen Polizei und Staatsanwalt schon bei Bagatellschäden hart durch. Es gilt: Den Unfall der Polizei melden – dafür hat man 24 Stunden Zeit – oder auf den Halter warten. Eine Nachricht mit Namen und Adresse hinter dem Scheibenwischer reicht nur dann, wenn sie umgehend eine Polizeistelle aufsuchen. Steht die Polizei erst vor der Tür, gibt es unausweichlich eine Anzeige. Egal ob Bagatelle oder schwerer Unfall, Fahrerflucht wird hart bestraft: drei Punkte in Flensburg plus Geldstrafe, die mindestens 30 Tagessätze kostet. Ein Tagessatz ist ein Dreißigstel des Monatseinkommens (§ 40 Abs. 2 StGB). Bei schweren Unfällen sind bis zu drei Jahre Haft drin (§ 142 StGB).
Klingt eigentlich nach Kavaliersdelikt. Ist es aber nicht. Fahrerflucht liegt zum Beispiel auch in folgendem Fall vor: Ein Raser überholt auf der Autobahn rechts. Durch sein riskantes Manöver verunfallt das überholte Auto schwer, überschlägt sich. Der Raser verschwindet. In solchen Fällen geraten die Geschädigten oft in finanzielle Not. Das kreditfinanzierte Auto ist Schrott, oder – viel schlimmer – die Familie eines Getöteten muß von einer Mini-Rente leben.
Deshalb greifen Polizei und Staatsanwalt schon bei Bagatellschäden hart durch. Es gilt: Den Unfall der Polizei melden – dafür hat man 24 Stunden Zeit – oder auf den Halter warten. Eine Nachricht mit Namen und Adresse hinter dem Scheibenwischer reicht nur dann, wenn sie umgehend eine Polizeistelle aufsuchen. Steht die Polizei erst vor der Tür, gibt es unausweichlich eine Anzeige. Egal ob Bagatelle oder schwerer Unfall, Fahrerflucht wird hart bestraft: drei Punkte in Flensburg plus Geldstrafe, die mindestens 30 Tagessätze kostet. Ein Tagessatz ist ein Dreißigstel des Monatseinkommens (§ 40 Abs. 2 StGB). Bei schweren Unfällen sind bis zu drei Jahre Haft drin (§ 142 StGB).
Nach dem Unfall "angemessen" lange warten
Und was passiert, wenn man den Unfall überhaupt nicht bemerkt, beim Einparken ein anderes Auto nur ganz leicht streift? Verzwickt: Wurde der Unfall von Zeugen angezeigt, muss der Fahrer vor Gericht per Gutachten beweisen, dass er den Vorfall im Auto nicht hören, sehen, spüren konnte. Kam die Anzeige dagegen vom Geschädigten, ist dieser selbst in der Beweispflicht. Die gesamten Verfahrenskosten trägt in jedem Fall der Prozessverlierer.
Wie lange muss man warten? Nach einem Unfall muss jeder Beteiligte, ob schuldig oder nicht, an der Unfallstelle warten, bis die Einzelheiten des Unfalls mit dem Gegner oder der Polizei geklärt sind. Wie lange man warten muss, sagt § 142 Strafgesetzbuch (StGB) nicht. Er spricht nur von einer "nach den Umständen angemessenen Zeit".
Die wird unter anderem bestimmt von Art und Schwere des Schadens, der Verkehrslage, der Tageszeit und der Möglichkeit, einen Geschädigten ausfindig zu machen. Liegt ein Parkschein im beschädigten Auto, muss der Unfallfahrer mindestens bis zum Ablauf der Parkzeit warten. Wer die Unfallstelle nach abgelaufener Wartezeit trotz fehlender Einigung verlässt, muss den Unfall sofort bei der nächsten Polizeistation melden. Am einfachsten ist es natürlich, per Handy die Polizei über den Vorfall zu informieren.
Wie lange muss man warten? Nach einem Unfall muss jeder Beteiligte, ob schuldig oder nicht, an der Unfallstelle warten, bis die Einzelheiten des Unfalls mit dem Gegner oder der Polizei geklärt sind. Wie lange man warten muss, sagt § 142 Strafgesetzbuch (StGB) nicht. Er spricht nur von einer "nach den Umständen angemessenen Zeit".
Die wird unter anderem bestimmt von Art und Schwere des Schadens, der Verkehrslage, der Tageszeit und der Möglichkeit, einen Geschädigten ausfindig zu machen. Liegt ein Parkschein im beschädigten Auto, muss der Unfallfahrer mindestens bis zum Ablauf der Parkzeit warten. Wer die Unfallstelle nach abgelaufener Wartezeit trotz fehlender Einigung verlässt, muss den Unfall sofort bei der nächsten Polizeistation melden. Am einfachsten ist es natürlich, per Handy die Polizei über den Vorfall zu informieren.
Opfer?
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