Urteil: Gewährleistung bei Dieselpartikelfilter
Längere Strecken sind Pflicht

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Aktuelles Urteil: Wer seinen Diesel nicht regelmäßig auf längeren Strecken bewegt, hat bei verstopftem Partikelfilter keinen Anspruch auf Gewährleistung.
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Wer mit seinem Diesel ausschließlich Kurzstrecken fährt, der kann bei einem verstopften Partikelfilter nicht auf einen Austausch im Rahmen der Gewährleistung hoffen. Denn: Er hat sein Auto "unsachgemäß" behandelt, weil er keine längeren Regenerationsfahrten unternahm, bei denen der Filter wieder "freigebrannt" wird. Das hat das Düsseldorfer Landgericht in einem aktuellen Urteil entschieden.
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Geklagt hatte ein Dieselfahrer, bei dessen Opel Zafira 1.9 C dti bereits fünf Monate nach dem Kauf der komplett verstopfte Rußfilter ausgetauscht werden musste. Die Rechnung für den Tausch wollte der Kläger nicht bezahlen, weil der Mangel seiner Meinung nach unter die Gewährleistungsregel fällt. Das Amtsgericht Langenfeld war da anderer Meinung: Der Kläger habe die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (regelmäßige Regenerationsfahrten) nicht erfüllt. Das Landgericht Düsseldorf, bei dem der Dieselfahrer anschließend Berufung eingelegt hatte, wies die Klage ebenfalls ab: Der Filter sei zum Kaufzeitpunkt in Ordnung gewesen, wie die kurz vor der Übergabe durchgeführte Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung beweisen. Die Schuld am Verstopfen liege also beim Käufer – der obendrein noch zugab, ausschließlich Kurzstrecken gefahren zu sein. Dass die zuständige Warnleuchte zum fraglichen Zeitpunkt nicht funktionierte, konnte er auch nicht nachweisen.
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