Ist Ihr Wunschkennzeichen noch frei?
Immer mehr Autofahrer lassen sich bei der Vergabe eines Nummernschilds
ein Kennzeichen nach Wunsch zuteilen. Besonders gefragt sind zum Beispiel Autokennzeichen, welche die
Initialen des eigenen Namens, das
Geburtsdatum oder eine Schnapszahl enthalten.Ob die gewünschten Buchstaben- und Zahlenkombinationen noch frei sind, lässt sich bei den meisten Zulassungsstellen online in Erfahrung bringen.
Auf den Internetseiten der Behörden wird dazu eine Suchfunktion angeboten, welche die eingegebenen Buchstaben-Zahlen-Kombinationen mit einer Datenbank abgleicht. Ist das gewünschte Kfz-Kennzeichen noch frei, kann es direkt reserviert werden. Eine
Reservierung kostet 2,60 Euro, für die
Zuteilung des Kennzeichens fällt zusätzlich eine
Gebühr von 10,20 Euro an. Der Gesamtbetrag ist bei der Zulassung des Fahrzeugs zu entrichten.
Wunschkennzeichen-Reservierungen können in der Regel gegen Zahlung einer Gebühr verlängert werden. Die Gültigkeitsdauer einer Verlängerung und die Höhe der Gebühr sind jedoch nicht einheitlich geregelt, sondern können je nach Zulassungsbezirk variieren. Eine Reservierung kann nicht auf Dritte übertragen werden, deswegen sollte sie gleich auf den Namen der Person erfolgen, auf die das Fahrzeug später zugelassen wird.
Mehr Informationen zum Wunschkennzeichen
Das Fünf-Tages-Kennzeichen
Ein Kurzzeitkennzeichen ist für Überführungs-, Probe- und Prüfungsfahrten (z.B. Vorführen bei TÜV oder DEKRA) mit nicht zugelassenen Fahrzeugen bestimmt. Der Bedarf ist dabei gegebenenfalls bei der Zulassungsstelle nachzuweisen - etwa durch Vorlage eines Kaufvertrags.
Das Kurzzeitkennzeichen ist nicht übertragbar, immer nur für ein Auto gültig und nur für Fahrten innerhalb Deutschlands zulässig. Es gilt zudem maximal für fünf Tage – einschließlich des Tages der Zuteilung. Das Datum des Gültigkeitsablaufs ist auf einem gelben Feld am rechten Rand des Kennzeichens eingeprägt (drei untereinanderstehende Ziffernpaare für Tag, Monat und Jahr). Für das Fahrzeug ist eine gültige HU (Hauptuntersuchung) erforderlich, es muss in einem verkehrssicheren Zustand sein und es muss ich um einen genehmigten Typ (inklusive Einzelgenehmigungen) handeln. Eine TÜV-Plakette wird ebenfalls benötigt. Ausnahme: Fahrten zur nächsten Werkstatt (im eigenen oder angrenzenden Bezirk) oder zur nächsten Untersuchungsstelle.
Beantrag werden kann das Kurzzeitkennzeichen bei der Zulassungsstelle, die für den Hauptwohnsitz des Antragsstellers zuständig ist oder der am Standort des Autos. Erforderliche Unterlagen bei Antragstellung: der ausgefüllte Zulassungsantrag, Fahrzeugpapiere oder Kaufvertrag, eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) für Kurzzeitkennzeichen, Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung (bei Vertretung zusätzlich eine Vollmacht und der Personalausweis des Vollmachtgebers) sowie eine gültige HU-Prüfbescheinigung. Die Kosten für ein Kurzzeitkennzeichen betragen 10,50 Euro Gebühr (Hamburg) zuzüglich des Preises für das Erstellen der Nummernschilder und für die Versicherung.
Das Nummernschild für den Sommer
Soll ein Auto nur in einem bestimmten Zeitraum des Jahres gefahren werden, besteht die Möglichkeit, es mit einem Saisonkennzeichen zuzulassen. Häufig kommen Saisonkennzeichen etwa bei wertvollen älteren Autos zum Einsatz, die im Winter nicht gefahren werden, um sie nicht durch Nässe, Salz oder Glatteis zu gefährden. Auch Cabrios, die etwa als Zweitwagen nur vom Frühjahr bis zum Herbst im Einsatz sind, werden häufig mit einem Saisonkennzeichen zugelassen.
Der Vorteil: Für die Zeit, in der das Fahrzeug nicht im Betrieb ist, fallen auch keine Kfz-Steuern an. Auch die Versicherungstarife sind in der Regel deutlich günstiger als bei einem ganzjährig betriebenen Auto.
Welche Kosten sich bei der Kfz-Versicherung durch das Saisonkennzeichen tatsächlich einsparen lassen, hängt aber auch vom jeweiligen Anbieter ab: Bei einigen Versicherungsgesellschaften ist etwa eine tagesgenaue Abrechnung möglich, andere bieten spezielle Rabatte für Wenigfahrer an. In Hinblick auf die Kfz-Versicherung lohnt es sich meistens, das Fahrzeug für mindestens sechs Monate anzumelden, da nur dann die Möglichkeit besteht, im folgenden Jahr einen höheren Schadenfreiheitsrabatt zu erhalten. Grundsätzlich kann der Betriebszeitraum mit einem Saisonkennzeichen aber mindestens zwei und maximal elf Monate betragen. Der Zeitraum wird bei der Zulassung einmalig festgelegt und gilt dann auch für die folgenden Jahre – der Fahrzeughalter muss das Auto also nicht jedes Jahr neu anmelden.
Außerhalb des festgelegten Betriebszeitraums darf das Auto nicht gefahren werden – es besteht kein Versicherungsschutz! Das Fahrzeug muss in dieser Zeit auf einem Stellplatz stehen, der nicht öffentlich zugänglich ist. Beim Saisonkennzeichen ist der Betriebszeitraum auf dem rechten Rand des Schildes in der Schreibweise einer Bruchzahl vermerkt (04/10 bedeutet etwa, dass das Auto von Anfang April bis Ende Oktober gefahren werden darf).
Wechselkennzeichen für zwei Autos
Mit dem Wechselkennzeichen können zwei Fahrzeuge mit einem Kfz-Kennzeichen zugelassen und abwechselnd genutzt werden. Das
Nummernschild wird dazu zwischen den Fahrzeugen gewechselt. So ist es zum Beispiel möglich, dass Autokennzeichen abwechselnd für ein Pkw und ein Wohnmobil zu nutzen oder für ein geschlossenes Auto und ein Cabrio. Das Wechselkennzeichen bietet dabei die
größere Flexibilität als ein Saisonkennzeichen, das nur zeitlich begrenzt eingesetzt werden kann.
Finanziell lohnt sich ein Wechselkennzeichen im Vergleich zur Zweitzulassung eigentlich nur dann, wenn das Fahrzeug bei einer Versicherung versichert wird, die vergünstigte Tarife für solche Fälle anbietet. Kfz-Steuer muss ohnehin für beide Fahrzeuge gezahlt werden. Nicht geeignet ist das Wechselkennzeichen, wenn beide Fahrzeuge etwa innerhalb einer Familie gleichzeitig genutzt werden sollen. Denn mit dem Wechselkennzeichen kann immer nur ein Fahrzeug gefahren werden – das andere muss in dieser Zeit auf privatem Grund, abseits öffentlicher Straßen abgestellt werden. Beide Fahrzeuge müssen außerdem
zur gleichen Fahrzeugklasse gehören. So ist es zum Beispiel nicht möglich, ein Auto und ein Motorrad mit einem Wechselkennzeichen zuzulassen (zwei Motorräder können dagegen gemeinsam zugelassen werden).
Das Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilen: einem großen Schild (ähnlich dem normalen Euro-Kennzeichen), das zwischen den Fahrzeugen gewechselt wird, und einem kleinen Zusatzschild. Das
Zusatzschild ist fahrzeuggebunden – es wird nicht gewechselt. Auf dem Zusatzschild ist die letzte Ziffer der Erkennungsnummer eingeprägt. Unter der Ziffer ist außerdem die vollständige Kennzeichennummer in Kleinschrift wiedergegeben. So bleibt auch das Fahrzeug, das gerade nicht genutzt wird, identifizierbar. Ein
vollständiger Kennzeichensatz besteht beim Wechselkennzeichen also aus
sechs Teilen: zwei wechselbaren Schildern (vorn und hinten) und vier fahrzeuggebundenen Schildern (zwei pro Fahrzeug).
Mehr Informationen zum Wechselkennzeichen
Autokennzeichen für Oldimer
Das H-Kennzeichen ist ein spezielles
Kennzeichen für historische Fahrzeuge (Oldtimer) . Optisch gleicht es dem herkömmlichen
Euro-Kennzeichen, als besonderes Merkmal hat es am rechten Rand den
Buchstaben H (für historisch) eingeprägt. Ein H-Kennzeichen kann einem Auto zugeteilt werden, das
vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen wurde.
Weitere Voraussetzung: Das Fahrzeug muss von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (zum Beispiel bei TÜV, DEKRA, GTÜ oder KÜS) als Oldtimer eingestuft werden, der zur „
Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes“ geeignet ist. Der Sachverständige überprüft etwa, ob sich das Auto weitgehend im originalen und erhaltungswürdigen Zustand befindet, mit nur angemessenen Gebrauchsspuren und ohne erkennbare technische Mängel im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Für Besitzer von alten Autos ist das H-Kennzeichen besonders erstrebenswert, da es zu einer einheitliche Besteuerung unabhängig von Hubraum und Kohlendioxid-Ausstoß führt.
Mehr Informationen zum H-Kennzeichen
In Deutschland gibt es zwei Arten von roten Kfz-Kennzeichen:
Händlerkennzeichen
Das rote Kennzeichen für Händler, Hersteller und Werkstätten ist für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten von nicht zugelassenen Fahrzeugen bestimmt. Das Händlerkennzeichen wird nur an Gewerbetreibende im Kfz-Bereich ausgestellt, die einen Bedarf an dem Kennzeichen nachweisen können. Der Gewerbetreibende muss zudem als zuverlässig eingestuft werden – der Nachweis der Zuverlässigkeit ist durch ein polizeiliches Führungszeugnis sowie Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister und dem Gewerbezentralregister zu erbringen. Erforderlich ist zudem eine Versicherungsbestätigung. Besteuert wird das Händlerkennzeichen pauschal.
Anders als ein Kurzzeitkennzeichen ist ein Händlerkennzeichen nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden, es kann daher mehrfach verwendet werden. Zum Kennzeichen gehört ein spezielles Fahrzeugscheinheft. Fahrzeuge, die mit dem roten Kennzeichen gefahren werden sollen, müssen vor Beginn der Fahrt in das Heft eingetragen werden.
Beim Händlerkennzeichen folgt auf die erste Buchstabengruppe für den Verwaltungsbezirk eine Nummer, die stets mit der Ziffernfolge „06“ beginnt, woraus sich der umgangssprachliche Name 06er-Kennzeichen ableitet.
07er-Kennzeichen
Das rote Oldtimer-Kennzeichen, das umgangssprachlich auch 07er-Kennzeichen genannt wird (die Erkennungsnummer beginnt mit der Ziffernfolge „07“). Das 07er-Kennzeichen ist wie das H-Kennzeichen für Fahrzeuge bestimmt, deren erstmalige Zulassung mindestens 30 Jahre zurückliegt. Anders als das H-Kennzeichen kann das 07er-Kennzeichen jedoch für mehrere Fahrzeuge verwendet werden. Allerdings ist das rote Kennzeichen nicht für den täglichen Gebrauch bestimmt, sondern für die Teilnahme an Oldtimer-Veranstaltungen sowie Probe-, Überführungs- und Werkstattfahrten. Voraussetzung für das rote Kennzeichen ist wie beim H-Kennzeichen ein positives Oldtimer-Gutachten (originaler, erhaltungswürdiger Zustand, keine technischen Mängel) durch einen amtlich anerkannten Prüfer. Die Kfz-Steuer für das rote Oldtimer-Kennzeichen beträgt wie beim H-Kennzeichen pauschal 191 Euro pro Jahr (46 Euro für Motorräder).
Auto anmelden – ohne geht’s nicht
Jedes Auto darf auf öffentlichen Straßen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn es eine Zulassung durch eine Zulassungsbehörde erhalten hat. Die
Zulassung erfolgt durch die Zuteilung eines Kfz-Kennzeichens. Die zuständige Behörde ist die Zulassungsstelle des Bezirks, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Neben der Anmeldung eines Neuwagens ist auch die Ummeldung eines Fahrzeugs bei einem Halter- beziehungsweise Wohnortwechsel sowie die Inbetriebnahme eines stillgelegten Fahrzeugs ein Zulassungsvorgang.
Welche
Unterlagen für eine Kfz-Zulassung erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Zulassungsvorgang ab. In jedem Fall benötigt der Antragsteller einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB), die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (bei Neuwagen) sowie eine Lastschrift-Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer. Bei Ummeldungen müssen zudem die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), ein Nachweis der Hauptuntersuchung (sofern das Fahrzeug älter als drei Jahre ist) und die bisherigen Kfz-Kennzeichen vorgelegt werden. Tipp: Informieren Sie sich vorab auf der Internetseite der Zulassungsstelle über alle benötigten Dokumente – fehlt auch nur ein einziges Dokument, wird die Zulassung nicht durchgeführt.
Um
Wartezeiten zu verkürzen empfiehlt es sich außerdem, eventuell benötigte Antragsformulare schon vorab auszufüllen und auf der Internetseite der Zulassungsstelle einen Termin für die Zulassung zu reservieren. Wenn Sie ein Kennzeichen mit bestimmten Buchstabenkombinationen möchten, sollten Sie sich vorab Ihr
Wunschkennzeichen reservieren und die Reservierungsbestätigung zur Zulassung mitbringen. Die
Gebühren für eine Zulassung betragen
rund 28 Euro (der genaue Betrag richtet sich nach dem jeweiligen Vorgang).
Mehr Informationen zur Kfz-Zulassung