Freunde von Gleichmäßigkeitsprüfungen in historischen Fahrzeugen dürfen sich freuen: Das Landgericht München II hat nach Angaben des Deutschen Anwaltvereins (DAV) entschieden (AZ: 10 O 1955/11), dass die in vielen Kfz-Versicherungsverträgen enthaltene sogenannte "Rennklausel“ bei einem sogenannten Gleichmäßigkeitswettbewerb nicht gilt. Bei einer Gleichmäßigkeitsfahrt gehe es darum, immer wieder die gleichen Rundenzeiten zu fahren. Es komme nicht darauf an, besonders schnell zu sein, auch wenn der Teilnehmer am Anfang beschleunigen und während des Wettbewerbs überholen müsse. Bei einem klassischen Autorennen sei die Lage anders, hier greife die "Rennklausel" und der Versicherungsschutz erlösche, weil dabei die üblichen Verkehrsvorschriften nicht gelten. Die Teilnehmer würden zu Höchstgeschwindigkeiten und damit einer riskanten Fahrweise verleitet, um zu gewinnen.
Im Falle eines Unfalls bei einem solchen "Gleichmäßigkeitswettbewerb" hat der Geschädigte Ansprüche gegenüber der Kfz-Versicherung des Unfallverursachers, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Auch die Anwaltskosten werden im allgemeinen ersetzt.