"In Sonderfällen kann es Sinn ergeben, ein Auto zum Denkmal zu erklären"

Martin Puthz
Ja, bitte: Lars Busemann hat das Ensemble im Blick.
Was ist überhaupt ein Denkmal? Ein künstlerisches Werk zum Gedenken an eine Per­son oder an ein historisches Ereignis. Es kann aber auch ein Zeugnis der Kulturgeschichte sein. Sagt der Duden. Denkmalschutz wird betrieben, um ein dem öffentlichen Interesse dienendes, historisches Objekt von Verfall, Veränderung oder Zerstörung zu schützen. Und es dauerhaft zu erhalten. Sagt grob zusammengefasst das Denkmalrecht. Kann es auch für klassische Autos gelten? Ich finde: Ja, und zwar in Sonderfällen wie bei der T1­-Pritsche von Wolfram Herzog. Der VW des saarländischen Unternehmers ist Teil eines Ensembles. Wie jede einzelne Maschine in seinem Betrieb ist er für sich allein betrachtet kein Denkmal. Erst als Teil eines Ganzen wird er da­zu. Sprich: Mit der T1­-Pritsche als jahrzehntelang genutztem Transporter wird der Maschinen­baubetrieb in seiner historischen Authentizität erst komplett. Beispiele für automobile Denkmalschutz­ Kandidaten, die mir einfallen: der Barkas­ Gefangenentransporter der ehemaligen Stasi­-Haftanstalt in Berlin-­Hohenschönhausen, ein alter Löschzug in einer historisch unveränderten Feuer­wehr oder ein Lanz­-Bulldog in der Fachwerkscheune eines Freilichtmuseums. Aber ein privat genutzter Oldtimer, welcher nicht in eine historisch authen­tische Infrastruktur eingebunden ist, er­füllt kein öffentliches Interesse und kann auch kein Denkmal sein.

"Todesmutige, coole Perfektionisten – jede Epoche hat ihre Helden"

Jan-Henrik Muche
Nein, danke: Peter Michaely warnt vor Euphorie.
Das wär's doch: Einfach versuchen, Denkmalschutz für den eigenen Oldie zu bekommen, und schon ist man alle Sorgen los: Umweltschutz, Fahrverbote – alles kein Thema mehr. So einfach läuft es natürlich nicht, zudem gibt's weitere Probleme: Erstens wiegen Vorteile wie die steuerliche Abschreibungsmöglichkeit für Investitionen die Nach­teile nicht auf. Denn was darf man über­haupt (noch) ändern oder tun, ohne dass das Denkmalamt sein Veto einlegen kann, Fahreinschränkungen inklusive? Am Ende ist die Diskussion akade­misch: Zwar können Autos grundsätz­lich sogenannte bewegliche Denkmäler sein. Aber gerade solche wie ein Bulli, die in großen Stückzahlen hergestellt worden sind, erfüllen die strengen Vorga­ben an Authentizität und Seltenheit meist nicht, so die gängige Expertenmeinung. Wolfram Herzog war das alles egal. Ihm ging es darum, das Erbe seines Großvaters in Gänze zu er­halten. Deshalb steht sein Auto als Teil der Gesamt­ausstattung der großväterlichen Firma unter Denk­malschutz. Und er hatte Glück: Das saarländische Landesdenkmalamt erlaubte, dass der VW restauriert wird und be­gleitete die Instandsetzung wohl­ wollend. 2000 Kilometer im Jahr darf Herzog ihn fahren. Solche Fälle kann es immer geben. Ich meine aber: Wer seinen Young-­ oder Old­timer hegt und pflegt und ein H­-Kennzeichen anstrebt oder bekommt, hat für den Erhalt von rol­lendem Kulturgut schon genug getan. Soweit die Meinung der beiden AUTO BILD KLASSIK-Kollegen. Was meinen Sie? Stimmen Sie ab!