T1 als Denkmal: Pro & Kontra Denkmalschutz für Oldies
Denkmalschutz für Oldtimer?
—
Ist es sinnvoll Autos als "bewegliches Denkmal" einzustufen, so wie diese T1 Pritsche? Zwei Kollegen diskutieren das Für und Wider.
"In Sonderfällen kann es Sinn ergeben, ein Auto zum Denkmal zu erklären"
Ja, bitte: Lars Busemann hat das Ensemble im Blick.
Was ist überhaupt ein Denkmal? Ein künstlerisches Werk zum Gedenken an eine Person oder an ein historisches Ereignis. Es kann aber auch ein Zeugnis der Kulturgeschichte sein. Sagt der Duden. Denkmalschutz wird betrieben, um ein dem öffentlichen Interesse dienendes, historisches Objekt von Verfall, Veränderung oder Zerstörung zu schützen. Und es dauerhaft zu erhalten. Sagt grob zusammengefasst das Denkmalrecht. Kann es auch für klassische Autos gelten? Ich finde: Ja, und zwar in Sonderfällen wie bei der T1-Pritsche von Wolfram Herzog. Der VW des saarländischen Unternehmers ist Teil eines Ensembles. Wie jede einzelne Maschine in seinem Betrieb ist er für sich allein betrachtet kein Denkmal. Erst als Teil eines Ganzen wird er dazu. Sprich: Mit der T1-Pritsche als jahrzehntelang genutztem Transporter wird der Maschinenbaubetrieb in seiner historischen Authentizität erst komplett. Beispiele für automobile Denkmalschutz Kandidaten, die mir einfallen: der Barkas Gefangenentransporter der ehemaligen Stasi-Haftanstalt in Berlin-Hohenschönhausen, ein alter Löschzug in einer historisch unveränderten Feuerwehr oder ein Lanz-Bulldog in der Fachwerkscheune eines Freilichtmuseums. Aber ein privat genutzter Oldtimer, welcher nicht in eine historisch authentische Infrastruktur eingebunden ist, erfüllt kein öffentliches Interesse und kann auch kein Denkmal sein.
"Todesmutige, coole Perfektionisten – jede Epoche hat ihre Helden"
Nein, danke: Peter Michaely warnt vor Euphorie.
Das wär's doch: Einfach versuchen, Denkmalschutz für den eigenen Oldie zu bekommen, und schon ist man alle Sorgen los: Umweltschutz, Fahrverbote – alles kein Thema mehr. So einfach läuft es natürlich nicht, zudem gibt's weitere Probleme: Erstens wiegen Vorteile wie die steuerliche Abschreibungsmöglichkeit für Investitionen die Nachteile nicht auf. Denn was darf man überhaupt (noch) ändern oder tun, ohne dass das Denkmalamt sein Veto einlegen kann, Fahreinschränkungen inklusive? Am Ende ist die Diskussion akademisch: Zwar können Autos grundsätzlich sogenannte bewegliche Denkmäler sein. Aber gerade solche wie ein Bulli, die in großen Stückzahlen hergestellt worden sind, erfüllen die strengen Vorgaben an Authentizität und Seltenheit meist nicht, so die gängige Expertenmeinung. Wolfram Herzog war das alles egal. Ihm ging es darum, das Erbe seines Großvaters in Gänze zu erhalten. Deshalb steht sein Auto als Teil der Gesamtausstattung der großväterlichen Firma unter Denkmalschutz. Und er hatte Glück: Das saarländische Landesdenkmalamt erlaubte, dass der VW restauriert wird und begleitete die Instandsetzung wohl wollend. 2000 Kilometer im Jahr darf Herzog ihn fahren. Solche Fälle kann es immer geben. Ich meine aber: Wer seinen Young- oder Oldtimer hegt und pflegt und ein H-Kennzeichen anstrebt oder bekommt, hat für den Erhalt von rollendem Kulturgut schon genug getan. Soweit die Meinung der beiden AUTO BILD KLASSIK-Kollegen. Was meinen Sie? Stimmen Sie ab!