Anhörungsbogen: Ausfüllhilfe
Zehn Fragen zum Anhörungsbogen

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Geblitzt? Dann kommt demnächst der Anhörungsbogen vom Amt zu Ihnen ins Haus geflattert. AUTO BILD erklärt, worauf man beim Ausfüllen des Bogens achten sollte.
Wann wird ein Anhörungsbogen verschickt? Der Bogen wird immer verschickt. Vor allem dann, wenn in einem Bußgeldverfahren der Fahrer des Autos nicht eindeutig feststeht, etwa nach einem Tempo- oder Rotlichtverstoß.
Warum wird er verschickt? Die Bußgeldstelle muss den Fahrer ermitteln, um ihm mitzuteilen, dass gegen ihn ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde. Versäumt sie das, verjährt der Fall nach drei Monaten. Außerdem muss der Betroffene im Rahmen des Bußgeldverfahrens gehört werden (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Halter wird nur als Zeuge angeschrieben.
Warum wird er verschickt? Die Bußgeldstelle muss den Fahrer ermitteln, um ihm mitzuteilen, dass gegen ihn ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde. Versäumt sie das, verjährt der Fall nach drei Monaten. Außerdem muss der Betroffene im Rahmen des Bußgeldverfahrens gehört werden (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Halter wird nur als Zeuge angeschrieben.

Kann die Polizei den Fahrer auch anders als mit dem Anhörungsbogen ermitteln?
Ja, sie darf zum Beispiel die Meldeadresse aufsuchen und dem Halter ein Foto etwa aus der Tempomessung vorlegen. Identifizieren sie ihn dabei als den Fahrer, können die Beamten ihm sagen, dass gegen ihn ein Bußgeldverfahren läuft. Identifizieren Nachbarn den Fahrer anhand des Fotos, muss die Benachrichtigung noch einmal per Brief zugestellt werden, damit die Verjährung unterbrochen wird.
Kann die Bußgeldstelle den Halter zwingen, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn er den Fahrer nicht nennt? Wurde der Halter angeschrieben, um den Fahrer zu benennen und klappt das nicht, kann der Halter des Wagens im Wiederholungsfall dazu verpflichtet werden, ein Fahrtenbuch zu führen. In der Praxis wird das kaum gemacht, da die Überwachung der Auflage für die Behörde sehr arbeitsintensiv ist.
Soll man offensichtliche Fehler im Fragebogen, etwa ein falsches Geburtsdatum, korrigieren? Nein, denn dann ist die Zuordnung des neuen Bußgeldverfahrens zur richtigen Person oder dem richtigen Geburtsdatum im Verkehrszentralregister in Flensburg nicht möglich.
Wie lange darf die Bußgeldstelle mit dem Verschicken des Anhörungsbogens warten? Drei Monate dürfen nicht überschritten werden. Danach gilt der Vorfall als verjährt, und der Fahrer muss das Bußgeld nicht mehr zahlen.
Kann man Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid erheben? Ja. Der Betroffene kann den Einspruch innerhalb von zwei Wochen schriftlich bei der Bußgeldstelle einreichen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung, also wenn der Bescheid als Postzustellungsurkunde im Hausbriefkasten liegt.
Wie lange darf die Bußgeldstelle mit dem Verschicken des Anhörungsbogens warten? Drei Monate dürfen nicht überschritten werden. Danach gilt der Vorfall als verjährt, und der Fahrer muss das Bußgeld nicht mehr zahlen.
Kann man Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid erheben? Ja. Der Betroffene kann den Einspruch innerhalb von zwei Wochen schriftlich bei der Bußgeldstelle einreichen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung, also wenn der Bescheid als Postzustellungsurkunde im Hausbriefkasten liegt.
Was passiert, wenn die Frist abgelaufen ist, weil der Betroffene im Urlaub oder Krankenhaus war? Dann ist der Bescheid rechtskräftig, denn der Fahrer muss dafür sorgen, dass ihn die Post auch während seiner Abwesenheit erreicht. Folge: Das Bußgeld muss bezahlt werden, etwaige Punkte werden dem Fahrer zugeschrieben.
Kann der Betroffene dies verhindern, wenn tatsächlich nicht er, sondern ein anderer gefahren ist? Ja, er kann die sogenannte "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" beantragen. Der Antrag muss umgehend bei der Bußgeldstelle eingereicht werden – mit Belegen für die Angaben (Attest, Buchungsbescheinigung des Reiseveranstalters). Wird dem Antrag stattgegeben, wird so getan, als wäre der Bußgeldbescheid mit dem Tag eingetroffen, an dem der Betroffene wieder zu Hause war. Die meisten Anträge werden jedoch abgelehnt.
Kann der Betroffene dies verhindern, wenn tatsächlich nicht er, sondern ein anderer gefahren ist? Ja, er kann die sogenannte "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" beantragen. Der Antrag muss umgehend bei der Bußgeldstelle eingereicht werden – mit Belegen für die Angaben (Attest, Buchungsbescheinigung des Reiseveranstalters). Wird dem Antrag stattgegeben, wird so getan, als wäre der Bußgeldbescheid mit dem Tag eingetroffen, an dem der Betroffene wieder zu Hause war. Die meisten Anträge werden jedoch abgelehnt.
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