Stellen Sie sich vor, Sie finden ein Auto und erklären sich kurzerhand zum Besitzer. Und ein Gericht gibt Ihnen auch noch recht. Unglaublich? Ja, das liest sich ungewöhnlich, ist aber tatsächlich so passiert.

Ordnungsgemäß geparkt und verschlossen

Ein Mann hatte in einem Industriegebiet nahe einer Autobahn einen ordnungsgemäß geparkten und verschlossenen Audi Q8 gefunden, der dort schon eine längere Zeit stand.
Er meldete das Fahrzeug der Polizei und dem Ordnungsamt – allerdings nicht nur als Fundstück, sondern machte gleichzeitig Eigentumsansprüche geltend. Als Finder, so seine Argumentation, stünde ihm das Auto zu. Er berief sich dabei auf das Fundrecht.
Trotz mehrfacher Versuche, den tatsächlichen Halter des Fahrzeugs zu erreichen, blieb jede Kontaktaufnahme erfolglos. Es wurde zwar eine GmbH als Fahrzeughalterin ermittelt, Zustellversuche an ihren Geschäftsführer blieben aber erfolglos.
Schließlich ließ das Ordnungsamt den Wagen abschleppen und beauftragte die Polizei, die Kennzeichen zu entstempeln. Doch der Finder bestand weiterhin auf seinen Anspruch und ließ sich auch außergerichtlich nicht davon abbringen, dass das SUV nun ihm gehören müsse.

Mann bekommt zunächst recht

Da eine Einigung nicht möglich war, landete der Fall letztlich vor Gericht. Dort sollte geklärt werden, ob ein ordnungsgemäß abgestelltes Auto tatsächlich als "Fundsache" gelten kann. Das Landgericht Verden gab dem Mann in erster Instanz recht.
Bei dem Prozess ging es um einen Audi Q8 (Symbolfoto).
Bild: Audi
Nach Ansicht des Gerichts war der Beklagte als Eigentümer des Fahrzeugs anzusehen. Die Richterin folgte dabei der Argumentation des Mannes, wonach es sich bei dem Fahrzeug um eine verlorene Sache im Sinne des § 965 Absatz 1 BGB handelte.
Ausschlaggebend war, dass die Behörde über einen längeren Zeitraum nicht nachweisen konnte, wer tatsächlich Eigentümer des Wagens gewesen ist. Zudem sei der Audi über diesen Zeitraum offenbar von niemandem vermisst worden, was den Charakter einer herrenlosen Fundsache stütze.
Nach Auffassung des Gerichts genügt es selbst bei großen, schweren oder unhandlichen Gegenständen, wenn ein Finder die Sache "an sich nimmt" – unabhängig davon, ob er das Fahrzeug öffnen oder abschließen kann. Das "Ansichnehmen" im Sinne des Gesetzes sei damit erfüllt.

OLG kassiert das Urteil

Das Oberlandesgericht Celle kam in der Berufung zu einer anderen Einschätzung und hob das Urteil des Landgerichts Verden auf. Nach Auffassung des OLG erfüllte der Mann nicht die Voraussetzungen eines Finders im rechtlichen Sinne. Um als Finder gelten zu können, müsse man eine Sache aktiv an sich nehmen – das bloße Melden eines geparkten Fahrzeugs reiche dafür nicht aus. Damit könne auch kein Eigentum an dem Auto erworben werden.
Das SUV war ordnungsgemäß abgestellt und abgeschlossen – allein das spreche deutlich dafür, dass der Eigentümer sein Fahrzeug nicht aufgegeben hatte. Auch der Wert des Autos sei ein starkes Indiz dafür.
Zwar hatte das Fahrzeug über längere Zeit unbewegt in einem Industriegebiet gestanden, was auf eine gewisse Besitzlosigkeit hindeuten könnte. Dennoch sei es nicht als gestohlen, vermisst oder unterschlagen gemeldet worden. All das zusammengenommen spreche dafür, dass der ursprüngliche Eigentümer weiterhin sein Besitzrecht geltend macht – auch wenn er nicht auffindbar war.
Denn auch die Tatsache, dass sich der eigentliche Besitzer bis heute nicht zurückgemeldet hat, lässt keinen verlässlichen Rückschluss darauf zu, dass er den Besitz zum Zeitpunkt des Auffindens bereits aufgegeben hatte, so das Gericht.