Gut gemeint bedeutet nicht immer automatisch gut gemacht. Denn schnell wird im Freundes- oder Bekanntenkreis mal das eigene Auto verliehen. Doch fragt man dann denjenigen auch, ob er einen gültigen Führerschein besitzt? Nein? Das sollte man aber machen! Nein, man muss es sogar.
Denn sonst läuft man Gefahr, sich strafbar zu machen. Denn der Halter des Autos kann laut Straßenverkehrsgesetz (StVG) bestraft werden, wenn er vorsätzlich oder auch fahrlässig zugelassen hat, dass jemand anderes ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots mit dem Auto fährt. Dabei reicht es sogar schon aus, wenn man den Wagen nur kurz aus der Einfahrt wegsetzt.

Mündliche Zusage reicht nicht aus

Der Halter ist vielmehr gesetzlich dazu verpflichtet, sich davon zu überzeugen, dass nur Personen mit entsprechender Fahrerlaubnis das Fahrzeug nutzen. Eine bloße mündliche Zusage reicht übrigens nicht aus.
Sichert man sich nicht ab und der Fahrer ohne Führerschein wird erwischt, drohen daher auch dem Halter eine Geldstrafe und zudem Punkte in Flensburg, möglicherweise sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.
Wenn man das Auto verleiht, muss man sich den Führerschein zeigen lassen.
Bild: Werk

Eine Ausnahme gibt es: Hat man sich bereits einmal nach dem Führerschein erkundigt, muss man das nicht jedes Mal wieder tun.

Private Fahrstunde auch verboten

Wichtig zu wissen: Ebenso verboten ist es, dem eigenen Kind auf einem öffentlichen Parkplatz eine "private Fahrstunde" zu geben. Auch hier gilt: Wer ohne Fahrerlaubnis unterwegs ist oder das zulässt, macht sich strafbar.
Anders sieht es übrigens aus, wenn es sich um ein Privatgrundstück handelt. Dann ist die Fahrt ohne Fahrerlaubnis zulässig.