Auto, Karneval. Bußgeld, Alkohol, Kostüm
Karneval: Im Kostüm hinter dem Steuer – das ist erlaubt

Kostüme gehören zum Karneval dazu. Allerdings gehört ein ausgiebig verkleideter Karnevalist nicht hinter das Steuer!
Bild: TÜV Rheinland
Ob Fasching, Karneval oder Fastnacht: An den dollen Tagen sind die Kostüme die visuellen Highlights und sorgen für Lacher, Lob oder – je nach Ausgefallenheit – auch für ungläubiges Kopfschütteln.
Aber: Kostüme wie "Chewbacca" (Bild oben), die Riesen-Perücke, Clownschuhe, eine Augenklappe oder eine verrückte Scherzbrille taugen nicht zum Autofahren. Um nur ein paar Beispiele zu nennen.
Bußgeld wird fällig
Denn die Kostüme dürfen bei der Autofahrt weder Sicht, Gehör noch die Bewegungsfreiheit einschränken. Sonst wird ein Bußgeld von 10 Euro fällig. Bei einer Behinderung oder Gefährdung kann es bis zu 35 Euro teuer werden.
Hinzu kommt, dass man identifizierbar sein muss. Die Superman-Maske mag der Renner auf jeder Party sein; hinterm Steuer ist sie es leider nicht, denn das Gesicht darf weder verdeckt noch verhüllt sein.
Günstig ist das nicht, 60 Euro werden bei einem Verstoß fällig. Es gibt aber durchaus Ausnahmen: Eine Gesichtsbemalung oder eine Clownsnase sind zum Beispiel in Ordnung.

Am besten ist es immer noch, gar keinen Alkohol zu trinken.
Bild: dpa
Wo hingegen keine Ausnahmen gemacht werden: beim Thema Alkohol. In Deutschland gilt die 0,5-Promille-Grenze. Wer am Steuer mit 0,5 bis 1,09 Promille Alkohol im Blut erwischt wird, muss ohne weitere Auffälligkeiten mindestens 500 Euro Bußgeld zahlen. Dazu kommen zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot hinnehmen.
MPU kann angeordnet werden
Allerdings kann es schon vorher strafrechtliche Konsequenzen geben, denn eine Alkoholfahrt in Verbindung mit sogenannten alkoholtypischen Ausfallerscheinungen gilt bereits ab 0,3 Promille (und bis 1,09 Promille) als Straftat. Geldstrafen, ein mehrmonatiger Führerscheinentzug und drei Punkte sind die Folgen. Bei alkoholbedingten Unfällen mit Personenschäden drohen weitaus höhere Strafen.
Mit 1,1 Promille zu fahren ist gleichbedeutend mit einer absoluten Fahruntüchtigkeit und ist automatisch eine Straftat. Zusätzlich zu Strafen, Führerscheinentzug und drei Punkten kann eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden. Ab 1,6 Promille ist die MPU automatisch vorgeschrieben.
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