Im deutschen Straßenverkehr gibt es das eingeschränkte und absolute Halteverbot. Die beiden Schilder sollte jeder Autofahrer kennen. Beim eingeschränkten Halteverbot darf man nicht länger als drei Minuten halten, denn alles darüber hinaus gilt laut Straßenverkehrsordnung bereits als parken. Dass es diese beiden Schilder gibt, bedeutet aber nicht automatisch, dass man überall dort parken kann, wo sie nicht aufgestellt werden.
Denn es gibt zahlreiche Stellen oder Situationen, in denen das Parken auch ohne das entsprechende Schild verboten ist.
In einem verkehrsberuhigten Bereich ist zum Beispiel nur auf eindeutig gekennzeichneten Flächen das Parken erlaubt, auch entgegen der Fahrtrichtung. Ausnahmen: Die gibt es nur zum Ein- und Aussteigen bzw. Be- und Entladen. Keine Parkflächen heißt also Parkverbot. Wer sich nicht daran hält, muss mit einem Bußgeld rechnen. Das beträgt mindestens zehn Euro.
Hier haben wir übrigens den Unterschied zwischen Spielstraße und verkehrsberuhigtem Bereich erklärt – denn in einer Spielstraße sind Autos komplett verboten, das Parken demnach auch.

Auf dem Bürgersteig generell verboten

Eine klare Sache ist es auch auf dem Bürgersteig, denn da ist das Parken und Halten grundlegend verboten, weil der Bürgersteig den Fußgängern gehört. Ausnahmen gibt es in Einzelfällen, diese werden durch entsprechende Schilder und Markierungen gekennzeichnet. Verstöße ziehen ein Bußgeld nach sich, das bei 55 Euro anfängt.
Es gibt ein absolutes und ein eingeschränktes Halteverbot (Schild rechts).
Bild: Auto Bild MontageSchilder / DPA

Auch verboten ist das Parken auf einem abgesenkten Bordstein. Der ist eigentlich unter anderem dafür gedacht, Menschen den Zugang zu Gebäuden oder zur anderen Straßenseite zu erleichtern, zum Beispiel Menschen im Rollstuhl oder mit einem Kinderwagen. Eine Geldbuße in Höhe von zehn Euro gibt es bei einem Verstoß.
Nach der Straßenverkehrsordnung darf man nur am rechten Fahrbahnrand, also in Fahrtrichtung parken. Parkt man entgegen der Fahrtrichtung, droht ein Bußgeld in Höhe von 15 Euro. Aber es gibt Ausnahmen. Erlaubt ist es, wenn auf der rechten Fahrbahnseite Schienen verlaufen. Und auch in einer Einbahnstraße kann die Parkseite frei gewählt werden. 

Vorsicht vor scharfen Kurven

Aus Sicherheitsgründen ist das Parken an unübersichtlichen oder engen Straßenstellen sowie im Bereich einer scharfen Kurve verboten. Ein Verstoß kann teuer werden: Er beginnt bei immerhin 35 Euro, reicht aber je nach Verstoß – zum Beispiel bei Behinderung von Rettungsfahrzeugen – bis zu 100 Euro.