Normalerweise ist es ein natürlicher Reflex: Wenn man an einer Unfallstelle jemanden sieht, der offensichtlich Hilfe benötigt, bietet man seine Hilfe an oder leistet Erste Hilfe. Man ist sogar dazu verpflichtet, denn durch eine unterlassene Hilfeleistung macht man sich strafbar. Es droht eine Geldstrafe oder möglicherweise sogar eine Haftstrafe von bis zu einem Jahr. Aber: Es macht durchaus einen Unterschied, ob man als Erster am Unfallort eintrifft oder später. Und auch, wie schwer der Unfall ist.

Wann ist es keine unterlassene Hilfeleistung?

Grundsätzlich liegt laut Gesetz eine unterlassene Hilfeleistung vor, wenn jemand "bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist".
Man macht sich übrigens auch strafbar, wenn man die Einsatzkräfte behindert.
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Besteht keine Chance auf eine Rettung oder man gefährdet sich sogar selbst, wie zum Beispiel bei einem brennenden Auto, kann man sich nicht strafbar machen, betont ADAC-Jurist Alexander Sievers. Das gilt auch, wenn man sich der Gefahrenlage und der Notwendigkeit der Hilfe gar nicht bewusst war.

Aufgaben untereinander verteilen

Oder aber dann, wenn schon genug Helfer vor Ort sind. Aber: Es kann trotzdem sinnvoll sein, bei einem oder zwei Helfern noch anzuhalten, weil unklar ist, ob nicht doch noch weiter Hilfe benötigt wird. Aufgaben wie einen Notruf absetzen oder Erste Hilfe leisten können dann auch untereinander aufgeteilt werden.
Allerdings ist es ratsam, weiterzufahren, wenn bereits zahlreiche Helfer vor Ort sind, denn zum einen kann es zu Folgeunfällen kommen. Oder aber die Einsatzkräfte werden bei ihrer Arbeit behindert.

Von

Andreas Reiners