Wer hat auf einem öffentlichen Parkplatz ohne eine extra Regelung Vorfahrt? Gilt dort die aus dem normalen Straßenverkehr bekannte Regel "rechts vor links"? Die bisher sogar gerichtlich sehr unterschiedlich ausgelegte Vorgehensweise wurde jetzt höchstrichterlich geklärt: Es gilt kein "rechts vor links". Das geht aus einem veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.
Nur in Ausnahmefällen gelte auf Parkplätzen "rechts vor links", so der BGH. Und zwar dann, wenn die Fahrspuren "eindeutigen Straßencharakter" haben. In Betracht komme das aber nur bei Fahrbahnen, die erkennbar "in erster Linie der Zu- und Abfahrt und damit dem fließenden Verkehr dienen".

Strenge Regeln nicht erforderlich

In der Regel wird auf den Parkplätzen aber vor allem rangiert sowie be- und entladen. Auch der Umstand, dass auf einem Parkplatz meist auch Menschen zu Fuß unterwegs sind, stehe laut Urteil "einer zügigen Fahrweise" entgegen. Deshalb seien strenge Vorfahrtsregeln nicht erforderlich.
Wenn man nicht aufpasst, kann es auch auf einem Parkplatz knallen.
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Der BGH warnt, dass sich die Regel "rechts vor links" aber so präsent ist, dass viele Autofahrer denken werden, dass diese Regel auch auf Parkplätzen gilt. In der Vergangenheit haben sich viele Autofahrer genau darauf verlassen – zu Unrecht.
Es müsse immer "damit gerechnet werden, dass sich der von rechts kommende Kraftfahrer – irrig – für vorfahrtberechtigt hält", heißt es in dem Urteil. Ein Grund, den von rechts kommenden Autofahrer "zu privilegieren" sei das aber nicht. Deshalb sei es am sichersten, wenn Autofahrer aufeinander Rücksicht nehmen und sich jeweils über die Vorfahrt verständigen, so der BGH.

Von

Andreas Reiners