Wer einen Neuwagen bestellt hat, der wartet oft lange auf die Lieferung. Der Grund: Halbleiter sind Mangelware, internationale Krisen und gestörte Lieferketten bremsen die Produktion aus. Dementsprechend integrieren immer mehr Fahrzeughändler eine Klausel in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der es wegen Lieferschwierigkeiten für Bestellungen keinen Liefertermin gebe.
Dieser Praxis schiebt das Amtsgericht Hanau mit einem Urteil vom 31. Januar 2024 (Aktenzeichen 39 C 111/23) nun einen Riegel vor. Demnach können sich Verkäuferinnen und Verkäufer über eine Klausel in einem Fahrzeugkaufvertrag nicht von der Pflicht befreien, den Pkw zumindest innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern.

Neuwagenkauf ohne Liefertermin: unzulässige Klausel in den AGB

Das entschied das Amtsgericht Hanau in einem Fall aus dem Jahr 2022, in dem sich eine Privatperson für rund 20.000 Euro einen Neuwagen kaufte. Der Kaufvertrag kam unter Einbeziehung der AGB zustande, die den Passus enthielten: "Aufgrund der aktuellen Liefersituation werden alle Bestellungen ohne Liefertermin und unverbindlich vorbehaltlich einer Produktion bestätigt."
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Nichtsdestotrotz erkundigte sich der Käufer von August 2022 bis Juni 2023 monatlich beim Händler wegen des Liefertermins und setzte ihm mit einem Schreiben im Juni 2023 (Bl. 27 d.A.) zur Lieferung des Fahrzeugs eine Frist bis Anfang Juli 2023.

Der Händler forderte 3000 Euro Stornogebühren

Als das Fahrzeug auch dann noch nicht geliefert wurde, erklärte der Käufer knapp ein Jahr nach Kaufabschluss den Rücktritt von dem Vertrag. Hierfür forderte der Händler einen Schadensersatz in Form von 3000 Euro "Storno-Gebühren", da er ausdrücklich keinen Liefertermin zugesagt habe.
Zu Unrecht, so das Amtsgericht Hanau. Die Richter haben entschieden, dass dem Händler keine Stornierungskosten zustehen. Denn die Regelung in dem Kaufvertrag sei eine vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingung, über die sich der Händler letztlich unzulässigerweise die Gültigkeit des Vertrags habe vorbehalten wollen.

Käufer musste 18 Monate abwarten

Maßgeblich sei stattdessen, ob der Käufer tatsächlich eine angemessene Zeit abgewartet habe, innerhalb derer der Händler das Fahrzeug liefern musste. Das sei unter Abwägung der Interessen beider Seiten jedenfalls nach 18 Monaten der Fall. Somit stünden dem Händler auch keine Ersatzansprüche zu. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig – und stärkt damit die Rechte von Autokäufern.