Ein Unfall im Straßenverkehr passiert schnell und ist im schlimmsten Fall nicht nur ärgerlich, sondern gefährlich – in jedem Fall aber teuer! Zwar werden viele Kosten von den Versicherungen übernommen, schließlich ist eine Haftpflichtversicherung in Deutschland für jedes Autos Pflicht. Doch es gibt immer wieder Schäden, meist selbstverschuldete, für die man das eigene Portemonnaie zücken muss. Unter Umständen kann man diese Kosten aber von der Steuer absetzen. Dafür müssen allerdings zwei Voraussetzungen erfüllt sein!

Nur berufliche Fahrten zählen! 

Wichtigste Voraussetzung, um Unfallkosten als Werbungskosten von der Steuer abzusetzen: Die Fahrt, auf der der Unfall passiert ist, muss immer beruflich veranlasst gewesen sein. Kosten für Unfälle, die bei Privatfahrten passieren, können nie als Werbungskosten abgesetzt werden!

Zu den beruflichen Fahrten zählen:
• Fahrten zur Arbeitsstätte und zurück nach Hause
• Dienstreisen
• Leerfahrten, wenn man von jemand anderem zur Arbeit gebracht oder dort abgeholt wird (in diesem Fall zählen jeweils Hin- und Rückfahrt)
• Familienheimfahrten, wenn man in der Nähe der Arbeit einen Zweitwohnsitz hat und am Wochenende nach Hause fährt

Nur selbstbezahlte Kosten können abgesetzt werden

Die zweite Voraussetzung, um die Unfallkosten von der Steuer absetzen zu können, ist, dass Sie die Kosten selbst getragen haben. Heißt: Alles, was von einer Versicherung (der eigenen oder der gegnerischen) oder dem Arbeitgeber übernommen wurde, kann man nicht noch mal beim Fiskus abrechnen. Beispiel: Man selbst ist nicht der Unfallverursacher, trägt aber aufgrund überhöhter Geschwindigkeit eine Mitschuld. Die Kosten, die die Versicherung des Unfallgegners übernimmt, können nicht abgesetzt werden, wohl aber die Rechnungen, die aufgrund der Geschwindigkeitsübertretung entstehen. Zwar werden die in der Regel auch zunächst von der eigenen Versicherung beglichen, aber häufig zurückgefordert, da wegen der überhöhten Geschwindigkeit fahrlässiges Verhalten vorliegt.

Wie setzt man die Unfallkosten ab?

Wenn Sie Unfallkosten von der Steuer absetzen wollen, müssen Sie die entsprechenden Rechnungen vorlegen können. Außerdem müssen Sie den Unfallbericht der Polizei als Nachweis der Steuererklärung beilegen. Auch eine Bescheinigung des Arbeitgebers kann hilfreich sein. Am Ende des Jahres rechnen Sie sämtliche Kosten – also für die Reparatur, aber eventuell auch die für einen Mietwagen oder sonstige Sachschäden im Zusammenhang mit dem Unfall – zusammen und geben Sie als Ausgabe in der Steuererklärung an.

Übrigens: Die Schuldfrage interessiert das Finanzamt zunächst nicht, es ist also egal, wer den Unfall verursacht hat – wichtig ist nur, dass Sie die Kosten selbst getragen haben. Anders sieht es allerdings aus, wenn Sie zum Beispiel betrunken unterwegs waren oder den Schaden vorsätzlich verursacht haben. Dann kann das Finanzamt die Werbungskosten aberkennen.

 



Von

Michael Gebhardt