Autowerkstatt: Bürgergeld-Empfängerin gewinnt vor Gericht
Jobcenter muss Autoreparatur zahlen

Bild: picture alliance/dpa
Ohne Auto kein Job – das klingt banal, ist für viele Geringverdiener in Deutschland aber knallharte Realität. Und genau hier griff jetzt das Sozialgericht Mainz ein.
Denn das örtliche Jobcenter wollte die Reparaturkosten für den Wagen einer Bürgergeld-Empfängerin nicht übernehmen. Mit der Begründung: Hätte man ja schließlich vorher sparen können. Doch das Gericht widersprach – und stärkte damit die Rechte der Betroffenen.
Ohne Auto keine Arbeit
Der Fall: Die Klägerin arbeitet als Reinigungskraft bei zwei Arbeitgebern, ihr Einkommen reicht aber nicht zum Leben. Also stockt sie mit Bürgergeld auf. Beide Jobs kann sie nur mit dem Auto erreichen – das auf ihren Mann zugelassen ist.
Schon ein Jahr zuvor hatte das Jobcenter 572,89 Euro für eine Reparatur übernommen. Doch als nun erneut 585,93 Euro für Wartung und TÜV fällig wurden, lehnte das Amt ab. Begründung: Das Auto sei zu alt, die Reparaturen nicht mehr wirtschaftlich.
Außerdem hätte die Klägerin längst Rücklagen bilden müssen – immerhin stünden jedem Bürgergeld-Empfänger 100 Euro Freibetrag im Monat zu.
Gericht: Auto für Arbeit nötig
Doch so einfach machte es das Sozialgericht Mainz den Bürokraten nicht. Die Richter stellten klar: Vorrang habe der Job. Und der sei ohne Auto in diesem Fall nicht zu machen. Wörtlich: "Das Amt muss Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbringen, sofern die Hilfebedürftigkeit damit vermieden, beendet oder verkürzt werden kann."
Im Klartext: Wer arbeitet, entlastet die Sozialkassen – also muss der Weg zur Arbeit auch gesichert sein.
Jobcenter zu einseitig
Das Gericht warf dem Jobcenter vor, bei seiner Ablehnung nur auf die vermeintlich unwirtschaftliche Reparatur und die fehlenden Rücklagen geschaut zu haben. Dass der Job der Frau ohne Auto gar nicht mehr möglich gewesen wäre – und damit höhere Kosten für den Staat entstanden wären – habe man schlicht ignoriert. Die Ablehnung sei daher rechtswidrig.
Wichtig: Das Urteil (Az.: S 10 AS 654/18) gilt zunächst nur für diesen Einzelfall. Es kann aber von anderen Betroffenen als Argumentationshilfe bei Antrag oder Widerspruch genutzt werden.
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