Beweislast liegt beim Fahrer

Abgeschleppt und angekratzt. So fand Martin R. seinen neuen 3er-BMW nach einer Veranstaltung in Lübeck auf einem öffentlichen Parkplatz wieder. Umgeben von Schrott und Mülltüten. Die Polizei hatte den Wagen von einem extra für das Fest eingerichteten Behindertenparkplatz dort hingeschleppt. R. hatte keinen Behindertenausweis. Empört schrieb er an AUTO BILD: "Mein Auto wurde in einem Müllhaufen abgestellt." Jetzt will er, dass die Polizei Lackierung und Reinigung bezahlt. Verständlich, schließlich kostet selbst eine Teillackierung schnell ein paar Tausender. Und eine Autowäsche gibt es auch nicht umsonst.

Doch R. hat wahrscheinlich Pech: Vater Staat muss nur löhnen, wenn die Polizei das Fahrzeug in einen vorhandenen Müllberg oder ein als unsicher geltendes Viertel geschleppt hat. Er haftet auch, wenn das Auto in ein hochwassergefährdetes Gebiet gestellt wurde und es eine konkrete Hochwasserwarnung gab. Nachweisen muss das der Falschparker.

Liegt der Abstellplatz in einer ruhigen und als unauffällig bekannten Gegend und ist an einem Fluss keine Überschwemmung zu befürchten, sind Polizei und Abschleppfirma fein raus. Schäden wie an Martin R.s BMW fallen dann unter normales Lebensrisko. Es hätte also jeden treffen können. Dafür springt nicht mal die Vollkasko ein. Glück im Unglück hat der Falschparker, wenn Unbekannte das Auto auf einem polizeilichen Verwahrplatz beschädigen. Dann muss der Staat zahlen, weil seine Wächter geschlafen haben.

Rat vom Rechtsexperten

Bei Abschleppschäden muss der Fahrer beweisen, dass die Kratzer während des Abschleppens entstanden sind. Ist das der Fall, gibt es Geld von Polizei oder Abschleppunternehmer. Doch der Nachweis ist kaum möglich. AUTO BILD-Rechtsexperte Rolf-Peter Rocke: "Für Schäden beim Verladen, Transport oder Abladen eines abzuschleppenden Autos haftet grundsätzlich der Staat als Dienstherr der Polizei, die das Abschleppen angeordnet hat. In einigen Urteilen haftet auch der Abschleppunternehmer."

Problem dabei: "Der Geschädigte muss stets beweisen, dass der Schaden während des Abschleppens entstanden ist. Einige Gerichte geben dem Fahrer eine Mitschuld, weil er die Maßnahme durch einen Verkehrsverstoß ausgelöst hat. Wird das Auto später am Abstellort beschädigt, haftet der Staat nur, wenn der Wagen in eine bekanntermaßen zwielichtige Gegend gebracht worden ist. Beim Abstellen in hochwassergefährdeten Gebieten haftet der Staat nur, wenn konkret Hochwasser droht. Der Geschädigte sollte immer einen Anwalt einschalten, weil Polizei und Abschleppunternehmer versuchen werden, den Schaden abzuwälzen."