Wenn der Besitzer eines beschädigten Fahrzeugs auf den Werkstattbesuch verzichtet und der gegnerischen Versicherung eine fiktive Abrechnung für die Reparatur vorlegt (per Gutachten oder Kostenvoranschlag), darf er trotzdem die Kosten für den Stundensatz einer Markenwerkstatt in Rechnung stellen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil entschieden (BGH, VI ZR 53/09). Im konkreten Fall hatte der Besitzer eines rund neun Jahre alten VW Golf auf die Reparatur seines beschädigten Autos verzichtet und den Kostenvoranschlag eines Sachverständigen vorgelegt. Die Versicherung des Unfallgegeners wollte wegen des hohen Alters des Fahrzeuges nur den Stundensatz in Höhe von 70 Euro einer freien, günstigeren Werkstatt zahlen. Der Golf-Besitzer bestand darauf, den um 20 Euro höheren Stundensatz der VW-Markenwerkstatt in Rechnung zu stellen. Insgesamt ging es um 220 Euro.

Im Zweifel immer in die Markenwerkstatt

Der BGH bezog sich auf das sogenannte "Porsche-Urteil" (BGHZ 155,1), nach dem der Geschädigte "grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen nationalen Markt ermittelt hat". Das gilt insbesondere für Fahrzeuge bis zum Alter von drei Jahren. Wenn der Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung unter Berufung auf die sogenannte Schadensminderungspflicht eine billigere, freie Werkstatt empfiehlt, müsse er beweisen, dass sie mühelos erreichbar ist und die gleichen Qualitätsstandards erfüllt wie die Vertragswerkstatt. Doch selbst bei mehr als dreijährigen Fahrzeugen kann die Reparatur in einer freien Werkstatt unzumutbar sein, wenn der Fahrzeugbesitzer beweisen kann, dass er bisher alle Reparaturen in der Vertragswerkstatt ausführen ließ. Ob der Golf-Fahrer damit die eingeklagte Differenz von 220 Euro bekommt, ist noch offen. Das Landgericht Würzburg muss nun abschließend prüfen, ob die von der Versicherung genannte Werkstatt einer Vertragswerkstatt gleichwertig ist (Az: VI ZR 53/09 vom 20. Oktober 2009).