Irren ist menschlich – und auch die Polizei kann irren: So schreibt das Thüringer Polizeiverwaltungsamt in Artern unter den "Allgemeinen Hinweisen" auf den Bußgeldbescheiden: "Die Punktebewertung ist nicht Gegenstand des Bescheides und deshalb nicht durch Einspruch anfechtbar." Sagen wollte das Amt vermutlich, dass die Punktewertung bundeseinheitlich gilt und nicht vom Amt individuell festgelegt werden kann. Doch durch die fehlerhafte Formulierung wird nach Ansicht der Verkehrsrechtler fälschlich der Eindruck erweckt, gegen die Punkte könne man sich nicht wehren, nur noch gegen das Bußgeld.

"Das ist natürlich völliger Unsinn!" so Rechtsanwalt Hans-Jürgen Gebhardt, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV. Gegen Flensburg-Punkte könne man sich wehren, wenn man den Bußgeldbescheid insgesamt anficht, also Einspruch einlegt. Dies sei vor allem bedeutsam, da bei Bußgeldern ab 40 Euro automatisch Punkte vergeben werden.

"Daran sieht man, dass man nicht alles glauben darf, was Behörden schreiben," betont Gebhardt. Im Übrigen könne man sich erfolgreich gegen Bußgeldbescheide wehren. So gäbe es zahlreiche Fehlerquellen bei den Messverfahren, wie falsche Tempomessungen, falsche Abstandskontrollen oder auch falsch festgestellte Rotlichtverstöße.