Bußgeldvorschriften
Rund ums Tempo

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Die richtige Geschwindigkeit einzuhalten ist oft gar nicht einfach – hier die wichtigsten Vorschriften.
Nicht angepasste Geschwindigkeit
Das Thema Tempo ist Vater Staat so wichtig, dass er es weit vorne in die Straßenverkehrsordnung (StVO) geschrieben hat. Paragraph drei sagt: "Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht." Folgerung: Nicht immer darf der Autofahrer so schnell sein, wie es die Art der Straße oder die Beschilderung im Prinzip erlaubt.
"Nicht angepasste Geschwindigkeit" ist denn auch eine der häufigsten Unfallursachen im Polizeibericht – ein Begriff mit Interpretationsspielraum. Vor Gericht wird deshalb oft um die Schuld an einem Unfall gestritten. Tendenz der Rechtsprechung: Wer zu schnell unterwegs ist, erhält oft zumindest eine Teilschuld.
Auch die in einem verkehrsberuhigten Bereich ("Spielstraße") vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit ist nicht exakt definiert. Sie wird von Gerichten meist auf vier bis sieben km/h festgelegt (Oberlandesgericht Köln, Az. Ss 782/84). Konsequenz: Wer dort mit Tempo 35 geblitzt wird, kann ein vierwöchiges Fahrverbot kassieren.
"Nicht angepasste Geschwindigkeit" ist denn auch eine der häufigsten Unfallursachen im Polizeibericht – ein Begriff mit Interpretationsspielraum. Vor Gericht wird deshalb oft um die Schuld an einem Unfall gestritten. Tendenz der Rechtsprechung: Wer zu schnell unterwegs ist, erhält oft zumindest eine Teilschuld.
Auch die in einem verkehrsberuhigten Bereich ("Spielstraße") vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit ist nicht exakt definiert. Sie wird von Gerichten meist auf vier bis sieben km/h festgelegt (Oberlandesgericht Köln, Az. Ss 782/84). Konsequenz: Wer dort mit Tempo 35 geblitzt wird, kann ein vierwöchiges Fahrverbot kassieren.
30 oder 130 – Richter kennen kein Pardon
Klar geregelt ist die Höchstgeschwindigkeit dagegen in einer Tempo-30-Zone, mit der in Wohngebieten stets zu rechnen ist. Das Argument eines Temposünders, er habe das Schild übersehen, ließ deshalb etwa das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht gelten (Az. 1 Ss 167/02).
Außerorts gilt: Bei Tempo 100 ist Schluss, sofern kein niedrigeres Limit gesetzt ist. Ausnahme: Schneller als 100 darf auf Straßen gefahren werden, deren Spuren durch Mittelstreifen baulich getrennt sind oder auf Straßen mit jeweils zwei Fahrspuren in eine Richtung. Voraussicht gilt vor allen Schildern, die die Geschwindigkeit beschränken. Denn grundsätzlich hat der Autofahrer so vorausschauend zu fahren, dass er das Limit bereits am Schild einhält.
Gemessen wird zwar meist erst 150 bis 200 Meter dahinter, doch auch eine Kontrolle direkt am Schild ist zulässig. Wer vor Gericht argumentiert, er habe ein Zeichen übersehen, hat vor allem in folgenden Fällen schlechte Karten: in einem "Geschwindigkeitstrichter" ("120-100-80"), bei bereits wiederholtem Schild und hinter dem Ortseingang.
Die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf der Autobahn schließlich ist mehr als eine Empfehlung. Denn bei einem Unfall gilt: Hätte die Einhaltung der Richtgeschwindigkeit diesen verhindert, ist zumindest eine Teilschuld fällig für den, der schneller gefahren ist (Oberlandesgericht Hamm, Az. 6 U 191/99).
Außerorts gilt: Bei Tempo 100 ist Schluss, sofern kein niedrigeres Limit gesetzt ist. Ausnahme: Schneller als 100 darf auf Straßen gefahren werden, deren Spuren durch Mittelstreifen baulich getrennt sind oder auf Straßen mit jeweils zwei Fahrspuren in eine Richtung. Voraussicht gilt vor allen Schildern, die die Geschwindigkeit beschränken. Denn grundsätzlich hat der Autofahrer so vorausschauend zu fahren, dass er das Limit bereits am Schild einhält.
Gemessen wird zwar meist erst 150 bis 200 Meter dahinter, doch auch eine Kontrolle direkt am Schild ist zulässig. Wer vor Gericht argumentiert, er habe ein Zeichen übersehen, hat vor allem in folgenden Fällen schlechte Karten: in einem "Geschwindigkeitstrichter" ("120-100-80"), bei bereits wiederholtem Schild und hinter dem Ortseingang.
Die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf der Autobahn schließlich ist mehr als eine Empfehlung. Denn bei einem Unfall gilt: Hätte die Einhaltung der Richtgeschwindigkeit diesen verhindert, ist zumindest eine Teilschuld fällig für den, der schneller gefahren ist (Oberlandesgericht Hamm, Az. 6 U 191/99).
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