Manchmal kommt nach den Ferien die böse Überraschung: ein Bußgeldbescheid aus dem Ausland. Typische Fälle erklärt Michael Burmann vom Deutschen Anwaltverein (DAV).

Frage: Im September 2003 war ich in Holland. Jetzt kam ein Bußgeldbescheid wegen falschen Überholens. Ist der Vorwurf nicht verjährt?

Rechtsanwalt Dr. Michael Burmann: In den Niederlanden verjähren Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich erst nach zwei Jahren. Die Rechtslage ist anders als in Deutschland, hier gilt eine Verjährungsfrist von drei Monaten bis zum Erlass des Bußgeldbescheides. Zu beachten ist auch, dass in den Niederlanden wie in Deutschland die Verjährung unterbrochen wird, wenn die zuständige Behörde zwischenzeitlich tätig wird durch eine so genannte Verfolgungshandlung.

Nach meinem Urlaub in Österreich wurde mir eine so genannte Anonymverfügung wegen zu schnellen Fahrens zugestellt. Was muss ich darunter verstehen?

Burmann: Anonymverfügungen können bei Verkehrsordnungswidrigkeiten an den Halter eines Fahrzeugs gerichtet werden. Voraussetzung: Ein „Organ der öffentlichen Aufsicht“, ein Polizist, muss den Verstoß dienstlich festgestellt und zur Anzeige gebracht haben. Entsprechendes gilt auch, wenn der Verkehrsverstoß durch eine automatische Verkehrsüberwachungsanlage registriert wurde. Eine Fahrerermittlung ist für die Anonymverfügung nicht erforderlich. Es handelt sich um eine Halterhaftung. Wird das in der Anonymverfügung ausgewiesene Bußgeld nicht bezahlt oder Beschwerde eingelegt, so wird das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Dann werden die verhängten Bußgelder aber meist erheblich höher als in der Anonymverfügung.

Bei meinem letzten Besuch in Tschechien erhielt ich ein Knöllchen wegen falschen Parkens. Kann das in Deutschland vollstreckt werden?

Burmann: Nein, in Tschechien verhängte und rechtskräftige Bußgelder können in Deutschland nicht eingetrieben werde, weil es kein Vollstreckungshilfeabkommen zwischen den Ländern gibt. Das ist in Österreich anders. Bußgelder von dort können auch in Deutschland vollstreckt werden.

Mir wird in der Schweiz eine erhebliche Geschwindigkeitsübertretung auf einer Autobahn vorgeworfen. Die Polizeibeamten wollten das Bußgeld sofort an Ort und Stelle kassieren. Ich war mit dem Bußgeld nicht einverstanden. Darauf verlangte die Polizei von mir die Leistung einer Sicherheit in gleicher Höhe. Ist das zulässig?

Burmann: Dieses Vorgehen ist zulässig. Ist ein Beschuldigter mit der sofortigen Zahlung einer Ordnungsbuße – wie ein deutsches Bußgeld, nur teurer – nicht einverstanden, so muss ein entsprechender Betrag als Sicherheit hinterlegt werden, wenn der Beschuldigte keinen festen Wohnsitz in der Schweiz hat.

In Italien bin ich 25 km/h zu schnell gefahren und erwischt worden. Die Polizei verlangte von mir ein Bußgeld von 200 Euro. Ist das nicht zuviel?

Burmann: Auch bei relativ geringfügigen Ordnungswidrigkeiten werden im Ausland häufig weitaus höhere Bußen verlangt als in Deutschland. In Italien können beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen von 11 bis 40 km/h mit Geldbußen von 137 bis 550 Euro geahndet werden.