Bußgeldvorschriften
Das zahlen Blender und Funzeln

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Manchem Autofahrer geht erst durch Bußgeld ein Licht auf – hier die Sätze.
Dunkle Jahreszeit und Schmuddelwetter – da erleben wir sie täglich: die Autofahrer, denen partout kein Licht aufgehen will. Sie sitzen im schwarzen Auto – und schalten ihr Licht erst ein, wenn sie selber nichts mehr sehen. Oder sie kurven einäugig durch die Lande, weil sie ihre Leuchten nicht prüfen. Andere wiederum lassen die Nebelschlußleuchte bei normaler Sicht "sicherheitshalber" brennen. Oder blenden den Gegenverkehr mit Fernlicht, nur um selbst besser peilen zu können.
Oft ist es nur Glück, wenn dabei nichts passiert – außer einem Ticket. Denn das fängt sich der Autofahrer schnell ein, wenn mit seiner Beleuchtung etwas nicht stimmt: • Bei einer defekten "Beleuchtungseinrichtung" sind grundsätzlich zehn Euro fällig. Das gilt für alle Leuchten, auch wenn diese nicht gesetzlich vorgeschrieben sind (etwa Nebelscheinwerfer). • Verschmutzte Leuchten kosten zehn Euro.
Häufiger noch als Defekte sind Bedienungsfehler – auch die kosten: • Wer Licht nicht einschaltet, "obwohl es die Sichtverhältnisse erfordern", zahlt zehn Euro. Kommt es dadurch zur Gefährdung anderer, sind 15 Euro fällig, bei Unfall 35. • Die gleichen Sätze zahlen Autofahrer, die vorausfahrende oder entgegenkommende Fahrer mit Fernlicht blenden. • Wer nur mit Standlicht rollt, zahlt zehn Euro. • Ist eine Straße "mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung versehen" (etwa in der Stadt), ist das Einschalten des Fernlichts verboten. Mögliche Strafe bis zu 35 Euro. •
Nebelscheinwerfer dürfen nur bei "erheblicher Sichtbehinderung", die Nebelschlußleuchte darf nur bei Nebel und Sichtweiten unter 50 Metern eingesetzt werden. Wer sie mißbräuchlich benutzt, wird mit zehn bis 35 Euro zur Kasse gebeten. • Wer bei "erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen" ohne Licht fährt, zahlt dafür innerorts 25 Euro. Außerorts sind 40 Euro fällig – plus drei Punkte. • Wer sein Fahrzeug auf der Fahrbahn abstellt, muß es beleuchten. Ausnahme: Es steht innerorts unter der Straßenbeleuchtung. Ein Verstoß kostet 20 Euro. Schließlich nicht vergessen: Kommt es bei defekter oder ausgeschalteter Beleuchtung gar zu einem Unfall, fängt sich der Lichtsünder zumindest eine Mitschuld ein – mit teuren Konsequenzen bei der Versicherung.
Oft ist es nur Glück, wenn dabei nichts passiert – außer einem Ticket. Denn das fängt sich der Autofahrer schnell ein, wenn mit seiner Beleuchtung etwas nicht stimmt: • Bei einer defekten "Beleuchtungseinrichtung" sind grundsätzlich zehn Euro fällig. Das gilt für alle Leuchten, auch wenn diese nicht gesetzlich vorgeschrieben sind (etwa Nebelscheinwerfer). • Verschmutzte Leuchten kosten zehn Euro.
Häufiger noch als Defekte sind Bedienungsfehler – auch die kosten: • Wer Licht nicht einschaltet, "obwohl es die Sichtverhältnisse erfordern", zahlt zehn Euro. Kommt es dadurch zur Gefährdung anderer, sind 15 Euro fällig, bei Unfall 35. • Die gleichen Sätze zahlen Autofahrer, die vorausfahrende oder entgegenkommende Fahrer mit Fernlicht blenden. • Wer nur mit Standlicht rollt, zahlt zehn Euro. • Ist eine Straße "mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung versehen" (etwa in der Stadt), ist das Einschalten des Fernlichts verboten. Mögliche Strafe bis zu 35 Euro. •
Nebelscheinwerfer dürfen nur bei "erheblicher Sichtbehinderung", die Nebelschlußleuchte darf nur bei Nebel und Sichtweiten unter 50 Metern eingesetzt werden. Wer sie mißbräuchlich benutzt, wird mit zehn bis 35 Euro zur Kasse gebeten. • Wer bei "erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen" ohne Licht fährt, zahlt dafür innerorts 25 Euro. Außerorts sind 40 Euro fällig – plus drei Punkte. • Wer sein Fahrzeug auf der Fahrbahn abstellt, muß es beleuchten. Ausnahme: Es steht innerorts unter der Straßenbeleuchtung. Ein Verstoß kostet 20 Euro. Schließlich nicht vergessen: Kommt es bei defekter oder ausgeschalteter Beleuchtung gar zu einem Unfall, fängt sich der Lichtsünder zumindest eine Mitschuld ein – mit teuren Konsequenzen bei der Versicherung.
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