Cannabis-Entscheidung
Hast Du Haschisch in den Taschen ...

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... hast Du immer was zu naschen. Diesen alten Slogan nahmen Führerscheinstellen gern wörtlich und erteilten Fahrverbote, auch wenn der Fahrer unbekifft am Steuer saß. Das ist nicht rechtens, urteilte jetzt das Bundesverfassungsgericht.
Allein der Besitz von Haschisch bei einem Autofahrer rechtfertigt kein Fahrverbot. Mit diesem Beschluss (1 BvR 2062/1996) wies das Bundesverfassungsgericht die Führerscheinstellen der Städte und Landkreise in ihre Schranken. Die hatten es sich meist sehr einfach gemacht: Wen die Polizei mit Haschisch erwischte, einerlei ob clean oder unter Drogeneinfluss, der war seinen Führerschein los. Denn seitdem geringer Drogenbesitz zum Eigenkonsum nicht mehr verfolgt wird (Bundesverfassungsgericht 1994), gelten Besitzer automatisch als Konsumenten. Wer aber Drogen konsumiert, beweist "mangelnde Kraftfahreignung", wie es so schön im Amtsdeutsch heißt.
So einfach ist das nicht, entschieden jetzt die obersten deutschen Richter, die ein betroffener Autofahrer in letzter Instanz bemüht hatte. Nachdem die Polizei ihn mit Hasch erwischt hatte, forderte ihn die Führerscheinstelle auf, einen Drogentest machen zu lassen. Das lehnte der Mann ab. Es folgte ein dauerhaftes Fahrverbot wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft zu dem Test. Zu Unrecht. Denn generell sei der "einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr nicht als hinreichendes Verdachtsmoment zu bewerten". Mit anderen Worten: Wer zu Hause einen Joint raucht und sich nicht ans Steuer setzt, darf seinen Führerschein behalten. Das ist nichts anderes als bei fröhlichen Zechern: Wer die Pulle leert und nicht fährt, wird seinen Lappen auch nicht los.
Dagegen führten die Ordnungsbeamten gern die sogenannte Flash-Back-Theorie ins Feld. Danach kann noch lange nach Haschischkonsum ein unvorhergesehener Rauschzustand eintreten und somit Fahruntüchtigkeit auftreten. Nicht beweisbar, fanden die Karlsruher Richter. Denn zwei rechtsmedizinische Gutachten konnten nicht einen einzigen Fall für diese Theorie nennen. Damit ist einerseits klargestellt, dass in jedem Fall eine Verbindung zwischen Drogenkonsum und Straßenverkehr vorliegen muss, wenn die Führerscheinstelle etwas unternehmen will. Andererseits ist ein Drogentest oder ein Fahrverbot zulässig, wenn es eine solche Verbindung gibt und damit eine mögliche Fahruntüchtigkeit im Drogenrausch zu befürchten ist. In einem zweiten Fall ( 1 BvR 2428/1995) billigte das Verfassungsgericht den Führerscheinentzug, nachdem im Auto-Aschenbecher eines anderen Betroffenen die Reste eines Joints gefunden worden waren.
Der genaue Wortlaut der Entscheidungen findet sich auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts. Mehr als 500 Urteile zu vielen wichtigen Fragen des Verkehrsrechts finden sich in der Urteilsdatenbank bei Autobild.de.
So einfach ist das nicht, entschieden jetzt die obersten deutschen Richter, die ein betroffener Autofahrer in letzter Instanz bemüht hatte. Nachdem die Polizei ihn mit Hasch erwischt hatte, forderte ihn die Führerscheinstelle auf, einen Drogentest machen zu lassen. Das lehnte der Mann ab. Es folgte ein dauerhaftes Fahrverbot wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft zu dem Test. Zu Unrecht. Denn generell sei der "einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr nicht als hinreichendes Verdachtsmoment zu bewerten". Mit anderen Worten: Wer zu Hause einen Joint raucht und sich nicht ans Steuer setzt, darf seinen Führerschein behalten. Das ist nichts anderes als bei fröhlichen Zechern: Wer die Pulle leert und nicht fährt, wird seinen Lappen auch nicht los.
Dagegen führten die Ordnungsbeamten gern die sogenannte Flash-Back-Theorie ins Feld. Danach kann noch lange nach Haschischkonsum ein unvorhergesehener Rauschzustand eintreten und somit Fahruntüchtigkeit auftreten. Nicht beweisbar, fanden die Karlsruher Richter. Denn zwei rechtsmedizinische Gutachten konnten nicht einen einzigen Fall für diese Theorie nennen. Damit ist einerseits klargestellt, dass in jedem Fall eine Verbindung zwischen Drogenkonsum und Straßenverkehr vorliegen muss, wenn die Führerscheinstelle etwas unternehmen will. Andererseits ist ein Drogentest oder ein Fahrverbot zulässig, wenn es eine solche Verbindung gibt und damit eine mögliche Fahruntüchtigkeit im Drogenrausch zu befürchten ist. In einem zweiten Fall ( 1 BvR 2428/1995) billigte das Verfassungsgericht den Führerscheinentzug, nachdem im Auto-Aschenbecher eines anderen Betroffenen die Reste eines Joints gefunden worden waren.
Der genaue Wortlaut der Entscheidungen findet sich auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts. Mehr als 500 Urteile zu vielen wichtigen Fragen des Verkehrsrechts finden sich in der Urteilsdatenbank bei Autobild.de.
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