Schauen wir auf das Foto oben: Ja, ein klarer Fall von Nötigung, werden die meisten Autofahrer sagen. Nein, allein dieses Foto gibt das nicht her, wird dagegen der Verkehrsjurist antworten. Denn der Vorwurf der Nötigung ist keine Lappalie, sondern wiegt schwer – Nötigung ist eine Straftat. Bei Weitem nicht jeder im Verkehr Bedrängte wird gleich genötigt, dabei muss schon einiges zusammenkommen. Die wichtigsten Fragen und Antworten:
Wie ist der Straftatbestand der Nötigung rechtlich definiert? Wer einen anderen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch "Drohung mit einem empfindlichen Übel" zu einer Handlung zwingen will, der nötigt ihn.

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Ausbremsen
Schon der Versuch ist strafbar (Paragraf 240 Strafgesetzbuch). Typische Fälle im Verkehr: extrem dichtes Auffahren, um freie Bahn zu erzwingen. Oder brutales Ausbremsen, weil man sich über das Verhalten eines anderen aufgeregt hat. Wie wird Nötigung bestraft, wenn ein Autofahrer schuldig gesprochen wird? Ihm drohen bis drei Monate Fahrverbot und fünf Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei sowie eine empfindliche Geldstrafe von 20 bis 40 Tagessätzen. Ein Tagessatz ist ein 30stel eines Netto-Monatsgehalts. Beispiel: Bei 2400 Euro netto machen 40 Tagessätze 3200 Euro aus.
Wann wird aus rücksichtslosem Fahrverhalten Nötigung eines anderen?
Verkehrsrechtsanwalt Uwe Lenhart (Frankfurt) erklärt: "Entscheidend ist, dass die Einwirkung auf den anderen nicht die reine Folge, sondern der Zweck seines verbotswidrigen Verhaltens, das Ziel ist." Bedeutet: Der eine Autofahrer muss den anderen ganz bewusst etwa ausbremsen oder schneiden wollen, der Betroffene darf nicht nur Zufallsopfer der rücksichtlosen Fahrweise des anderen sein.

Wie sehen vor Gericht verhandelte Einzelfälle beispielsweise aus? Wegen Nötigung dran ist ein Autofahrer, wenn er den Abstand bei erheblichem Tempo außerorts auf unter einen Meter verkürzt, denn dann "bedroht er den Vordermann intensiv" (OLG Köln, Az. Ss 187/92). Gleiches gilt, wenn ohne "verkehrsbedingten Grund" scharf abgebremst wird (BGH, Az. 4 StR 725/94). Auch einen Hintermann darf man nicht "zu einem unangemessen niedrigen Tempo" zwingen (Bay. Ob-LG, 1 St RR 57/01). Selbst provokante Linksbummler kann es laut OLG Düsseldorf (Az. 2b Ss1/00) erwischen: Nötigung ist auch das "beharrliche Linksfahren auf freier Autobahn mit nur mäßiger Geschwindigkeit, um ein Überholen zu verhindern".

Von

Roland Bunke