Wer zu schnell gefahren ist und deshalb den Führerschein abgeben soll, darf auch bei einer guten Ausrede nicht mit Milde rechnen. Nur in besonderen Ausnahmefällen könne von einem Fahrverbot abgesehen, stellte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem Montag veröffentlichten Beschluss klar. Dazu müsse das gesamte Tatbild derart vom Durchschnitt der vorkommenden Fälle abweichen, dass ein Fahrverbot nicht mehr angemessen wäre. Pech für eine 23-jährige Temposünderin: Sie ist ihren Führerschein los, obwohl ihre rasante Fahrt angeblich niemanden gefährdet haben konnte (Aktenzeichen: 1 Ss 55/02 vom 5. August 2002).

Die Sekretärin aus Südbaden war frühmorgens mit 90 statt der erlaubten 50 Stundenkilometern geblitzt worden. Sie hatte den Verkehrsverstoß eingeräumt, sich aber damit zu rechtfertigen versucht, dass sie der Polizei bislang noch nie aufgefallen sei und am frühen Morgen niemanden gefährdet habe. Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen war dieser Argumentation gefolgt und hatte vom Fahrverbot abgesehen. Dieses Urteil hob der 1. Bußgeldsenat des OLG jetzt mit der Begründung auf, ein besonderer Ausnahmefall liege nicht vor.