Falschtanken: Gerichtsurteil
Falsch tanken, Steuern sparen?

Vertankt? Macht nichts! Die Reparaturkosten könnten künftig von der Steuer absetzbar sein, wenn der Fauxpas auf dem Weg zur Arbeit passiert ist.
- Maike Schade
Das Niedersächsische Finanzgericht (NFG) hat entschieden: Wer sich auf dem Weg zur Arbeit vertankt und es noch bis zur Werkstatt schafft, kann die Reparaturkosten zusätzlich zur sogenannten Pendlerpauschale als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das Urteil (Aktenzeichen: 9 K 218/12) könnte nicht nur Kläger, sondern eventuell auch anderen Betroffenen helfen: Das NFG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und Fortbildung des Rechts zugelassen.
Zum Hintergrund: Der Kläger hatte auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle beim Tanken statt Diesel Benzin in sein Fahrzeug eingefüllt. Er bemerkte das Versehen und gelangte noch bis zu einer nahe gelegenen Werkstatt, die den Motorschaden reparierte. Die Kfz-Versicherung lehnte eine Erstattung der Reparaturkosten (etwa 4300 Euro) wegen der Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers ab. Das Finanzamt meinte, neben der Entfernungspauschale seien nur Kosten eines Unfalls zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Die Falschbetankung sei aber kein Unfall.
ADAC fordert Schutz vor Falschbetankung
Entgegen der sonst üblichen Rechtsprechung, nach der sämtliche Kosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit der Entfernungspauschale abgegolten sind, war dass NFG der Meinung, dass diese Gesetzesauslegung quasi einem Abzugsverbot für Werbungskosten gleichkomme. Damit hat das NFG die Rechtslage wiederhergestellt, die vor 2001 seit mehreren Jahrzehnten bestand. Danach waren neben der früheren Kilometerpauschale stets außergewöhnliche Wegekosten (zum Beispiel Motorschaden, Diebstahl, Unfall) als Werbungskosten abzugsfähig.
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