Ich habe in Deutschland wegen Trunkenheit im Verkehr meine Fahrerlaubnis verloren. Jetzt verlangt die Führerscheinbehörde, daß ich den "Idiotentest" mache, bevor man mir eine neue Fahrerlaubnis erteilt. Deshalb möchte ich meinen Führerschein in Tschechien machen. Darf ich damit in Deutschland fahren? Die Polizei sagt nein, mein Anwalt sagt ja. Was ist denn nun richtig? Vorweg: Die Vorraussetzungen für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis sind europaweit noch nicht harmonisiert. Das bedeutet, daß der deutsche Gesetzgeber nach wie vor bestimmen kann, von welchen Bedingungen die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis abhängig ist. Die deutsche Führerscheinstelle darf also die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sehr wohl davon abhängig machen, daß ein positives medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten (MPU, "Idiotentest") beigebracht wird. Wenn Sie jetzt in Tschechien oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU eine Fahrerlaubnis erwerben, machen Sie sich zwar nicht strafbar, wenn Sie damit hier in Deutschland fahren. Es können Ihnen aber schnell andere Probleme ins Haus stehen. Solange Sie im Straßenverkehr nicht auffallen oder Ihre Führerscheinbehörde nicht auf anderem Wege erfährt, daß Sie hier in Deutschland am Steuer unterwegs sind, mag das ja noch gutgehen. Wenn nicht, müssen Sie damit rechnen, daß Ihre Führerscheinbehörde Sie auffordert, eine erfolgreiche MPU beizubringen. Tun Sie das nicht oder legen Sie ein negatives MPU-Gutachten vor, kann Ihnen die Führerscheinstelle verbieten, hier von Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Dabei kann die Führerscheinstelle alle Vorfälle berücksichtigen, die weniger als zehn Jahre zurückliegen.

Mir ist in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden. Die angeordnete Sperrfrist ist inzwischen abgelaufen. Obgleich ich keine MPU machen muß, habe ich inzwischen eine neue Fahrerlaubnis in Holland erworben. Auf meiner Führerscheinstelle habe ich die Auskunft erhalten, daß ich mit diesem Führerschein hier in Deutschland nicht fahren darf. Stimmt das? Nein, diese Auskunft ist falsch. Bisher gingen die Führerscheinstellen auf der Grundlage der Fahrerlaubnisverordnung (FeV, § 28 Abs. 4) davon aus, daß in dem von Ihnen geschilderten Fall eine von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausgestellte Fahrerlaubnis nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges in Deutschland berechtigt. Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist diese Rechtsauffassung jedoch mittlerweile überholt (Az. C 476/01, Urteil vom 29. April 2004). Danach ist die ausländische Fahrerlaubnis in diesem Fall auch von den deutschen Behörden anzuerkennen.

Mir ist die Fahrerlaubnis wegen einer Alkoholfahrt entzogen worden, und die Sperrfrist läuft noch. Darf ich mit einer neuen Fahrerlaubnis aus Polen jetzt schon hier fahren? Eindeutig nein. Denn in diesem Fall fahren Sie ohne gültige Fahrerlaubnis und machen sich strafbar (§21 StVG). Daran hat sich auch durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nichts geändert.