Der frühe Vogel fängt den Wurm

Das ist schon hart. Sechs Monate Schusters Rappen gesattelt, Busse und Bahnen benutzt – und jetzt gibt es den Führerschein doch nicht gleich zurück. Formfehler. Wurde die Fahrerlaubnis entzogen, muß der Autofahrer nämlich bei seiner Führerscheinstelle die Wiedererteilung beantragen. Formlos, aber schriftlich bitte. Und wer den Schein pünktlich in den Händen halten möchte, sollte das rechtzeitig erledigen. Die Bearbeitung kann drei Monate dauern.

Führerscheinentzug: Ungefähr 190.000 Autofahrer trifft es pro Jahr. Und das bedeutet: Die Lizenz zum Fahren liegt bei der Führerscheinstelle mindestens sechs Monate auf Eis. Ein bis drei Monate sind lediglich Fahrverbote. Erwischen kann es aber jeden. Und zwar schneller, als einem lieb ist.

Restalkohol zum Beispiel. Auch wenn nur 0,3 Promille vom vorabendlichen Zechen durch die Blutbahnen rauschen. Kommen nämlich Anzeichen von Fahruntüchtigkeit hinzu (das bezeugt im Zweifel der kontrollierende Polizist), wandert der Schein für mindestens sechs Monate in die Amts-Kiste und sieben Punkte landen auf dem Flensburger Konto. Eine Führerschein-Sperre kann auch bis zu fünf Jahre dauern oder – in extremen Fällen – für immer.

Richter können's richten – vielleicht

Das blüht notorischen Verkehrsstraftätern, bei denen keine Besserung des Verkehrsverhaltens zu erwarten ist. Wurde der Führerschein bereits vor einem Urteil eines Gerichtes von der Polizei beschlagnahmt, wird diese Zeit angerechnet. Der Richter verhängt dann eine um die Zeit der Beschlagnahme verkürzte Sperre. Reines Glück, wenn das Gericht die Zeit der Beschlagnahme bereits als ausreichend ansieht. Dann wird die Sperre in der Verhandlung aufgehoben.

Sieht das Gericht den Fall nicht so, muß es mindestens eine Sperre von weiteren drei Monaten verhängen. Natürlich kann sich der Verkehrssünder gegen das Urteil wehren und Berufung einlegen. Aber Vorsicht, hier lauert eine Fristenfalle. Denn wird die Berufung vom übergeordneten Gericht verworfen, zählt die ursprünglich angeordnete Sperrzeit erst vom Datum des Berufungsurteils an, fällt also länger aus. Der Berufungsrichter kann die Dauer der Sperre jedoch auch entsprechend verkürzen. Sicher ist keinesfalls, daß die Fahrerlaubnis überhaupt wieder erteilt wird.

Denn war der Autofahrer schon wiederholt mit dem Verkehrsrecht im Konflikt oder wurde er mit 1,6 Promille und mehr oder Drogen am Steuer erwischt, muß eine weitere Hürde genommen werden: die medizinischpsychologische Untersuchung (MPU, "Idiotentest" genannt; siehe AUTO BILD 21/05). Wer durchfällt, das sind mehr als die Hälfte, muß zur nächsten Untersuchung antreten. Ist der Führerschein erstmal zwei Jahre weg, kommt zum Pech noch Unglück. Denn dann müssen neben einer erfolgreichen MPU auch die theoretische sowie die praktische Fahrprüfung neu abgelegt werden. Ärgerlich und teuer.

Von

Roland Bunke