Unter Ausschluss jeder Gewährleistung

Auto – fängt mit "au" an und hört mit "o" pflegen Väter zu ihren Söhnen zu sagen. Und zwar wenn der erste Autokauf ansteht. Das ist in der Regel ein gebrauchtes Gefährt und technisch meist nicht mehr auf dem neuesten Stand. Doch mit wachem Blick und der autobild.de-Checkliste kann nicht viel schief gehen.

So wie grundsätzlich auf die Technik ein Auge geworfen werden muss, erfordert auch der Kaufvertrag Umsicht. "Besonders unter Privatleuten, denn da kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden", sagt Rechtsanwältin Ursula Schöne (Homburg/Saar) von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Sprich der Käufer hat nach Vertragsschluss keine Möglichkeit, Nachbesserung für unentdeckte Mängel zu verlangen. Aber, so der Hinweis der Juristin: "Steht im Vertrag nur "gekauft wie gesehen", können versteckte Mängel sehr wohl reklamiert werden. Nur offensichtliche Fehler sind dann von der Gewährleistung ausgeschlossen." Empfehlenswert ist in jedem Fall der AUTO BILD-Musterkaufvertrag.

Sechs Monate lang ein ruhiges Gewissen

Auch wenn Erklärungen wie "Unfallfreiheit" gut klingen - der Käufer kann nicht in jedem Fall darauf vertrauen. Händler verwenden zum Beispiel regelmäßig die Formulierung "unfallfrei laut Vorbesitzer". Damit machen sie deutlich, dass die Unfallfreiheit nur auf dem eigenen Kenntnisstand beruht. Ob der Wagen tatsächlich unfallfrei ist, garantieren sie damit nicht. Denn Händler müssen nur dann auf Unfallspurensuche gehen, wenn der Wagen erkennbar Anzeichen einer "krummen Banane" zeigt.

Im Zweifel ist der Kauf beim Händler allerdings stets das kleinere Risiko. Denn die Gebrauchtwagenprofis müssen seit 2002 Gewährleistung geben. Rechtsanwältin Schöne: "Maximal zwei, mindestens ein Jahr. Anders lautende Regelungen im Kaufvertrag, zum Beispiel im Kleingedruckten, sind unzulässig". In diesem Fall greift dann sogar die gesetzliche Maximalregelung von zwei Jahren.

Doch ob ein oder zwei Jahre – in den ersten sechs Monate hat der Autokäufer das Recht auf seiner Seite. Zumindest wenn Mängel auftreten, die bereits beim Verkauf vorhanden, aber unentdeckt waren. Denn in diesem Fall muss nicht der Käufer die Fehlerhaftigkeit, sondern der Händler die Fehlerlosigkeit beim Verkauf beweisen. Weil das aufwändig oder unmöglich ist, repariert der Händler auftretende Mängel im ersten halben Jahr kostenlos.

Nicht jeder Mangel ist ein echter Mangel

"Die Fehlerbeseitigung kann nicht einfach gegen Rechnung bei der nächsten Werkstatt erfolgen", warnt Rechtsanwältin Schöne. "Zuerst hat der Verkäufer das Recht zur Nachbesserung." Und der Käufer das Recht auf Fahrtkostenerstattung, wenn er das Auto zurück in die Werkstatt bringen muss.

Nur wenn der Verkäufer innerhalb einer gesetzten Frist das Auto nicht selbst nachbessert, kann eine andere Werkstatt beauftragt werden. Die Kosten muss dann, und erst dann der Verkäufer tragen. Zweite Möglichkeit bei fehlender Nachbesserung: Rücktritt vom Kauf, unter Umständen Schadenersatz.

Allerdings nicht jeder Mangel ist ein Mangel im Rechtssinne. Das gilt zum Beispiel für typische Verschleißteile wie Bremsen oder Zündkerzen, die bei einem Gebrauchtwagen nicht neu sein können. Echte Reklamationen sind dafür Kolbenfresser oder streikender Anlasser. Die zahlt in der ersten sechs Monaten wie gesagt der Verkäufer. Ab Monat sieben hat aber der Käufer das Beweisproblem: Nur wenn er mit einem Gutachten belegen kann, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden, aber unentdeckt geblieben war, hat er Anspruch auf Gewährleistung. Und damit Kostenübernahme.