Muss ich oder muss ich nicht? Die Offenbarungspflicht beim Autoverkauf beschäftigt immer wieder Gerichte. Dabei verrät schon die Frage, dass der Verkäufer kein reines Gewissen hat. Er möchte gerne eine Information unterschlagen, die den Interessenten abschreckt oder den Kaufpreis mindert. Damit ist eigentlich klar: Hier darf nicht geschwiegen werden.

Das betrifft vor allem Unfallvorschäden. Aber auch die Tatsache, dass es sich um ein Exportmodell handelt, wird gern verschwiegen. Denn meist ist die Ausstattung nicht ganz identisch mit dem deutschen Modell oder die Abgasklasse schlechter. Wer darauf nicht hinweist, muss mit einer Kaufpreisminderung rechnen, so die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 24 S 548/02). Vor allem bei relativ neuen Gebrauchtwagen – im konkreten Fall war der Pkw ein Jahr alt – begründet der Umstand eines Importmodells einen aufklärungspflichtigen "Mangel".

Zur Berechnung der Höhe des Kaufpreisabzugs muss der Kaufpreis eines Importfahrzeugs mit dem Wert eines deutschen Modells zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verglichen werden. Den Differenzbetrag kann der Käufer zurückverlangen. Der Richter war außerdem der Ansicht, dass es keinen Unterschied macht, ob es sich beim Verkäufer um einen Gebrauchtwagenhändler oder um einen Privatmann handelt. Denn es sei allgemein bekannt, dass Importfahrzeuge im Schnitt günstiger sind. Deshalb empfiehlt der ADAC allen Besitzern von EU-Importfahrzeugen, diese Tatsache im Kaufvertrag zu nennen.