Geldbußen im Ausland
AvD warnt vor hohen Strafen

—
Andere Länder, andere Sitten. Das gilt auch bei der Ahndung von Verkehrssünden. Der AvD warnt vor dramatisch hohen Geldbußen bei den europäischen Nachbarn, die das Reisevergnügen schnell trüben können.
Mit der Pfingstreisewelle werden wieder viele ausländische Ziele von deutschen Urlaubern mit dem Auto angefahren. Der Automibilclub von Deutschland (AvD) weist darauf hin, dass die Freude am Urlaub schon kurz hinter dem Grenzübergang getrübt werden kann. Denn ausländische Straßenverkehrsordnungen weisen oft drastisch hohe Geldbußen für Verkehrssünden aus. Als Autofahrer unterliegt man grundsätzlich dem Verkehrsrecht – soweit es sich um Verhaltensbestimmungen wie Tempolimits, Vorfahrtsregelns oder vergleichbarem handelt – des jeweiligen Landes, dessen Straßen man benutzt. Dabei weichen die ausländische Bestimmungen und Verfahrensvorschriften teilweise erheblich von deutschen Vorschriften ab. Im Gegensatz zur nationalen Bestimmung ist beispielsweise die Praxis des Tagfahrlichts in nahezu sämtlichen europäischen Staaten Vorschrift. Das Spektrum der Bußgelder bei Nichtbeachtung reicht von sechs Euro in Litauen bis zu 300 Euro in Portugal. Sogar ein Fahrverbot kann dort bei Missachtung ausgesprochen werden.
10.000 Euro Strafe für Promille-Sünder
Auch bei den Promillegrenzen existieren noch immer gravierende Unterschiede. Während beim Nachbar Slowakei die 0,0 Promillegrenze gilt, ist in England die Meßlatte noch mit 0,8 Promille angelegt. Die Strafen sind empfindlich und rangieren ab 137,50 Euro in Belgien bis zu 10.000 Euro beim Nachbarn Luxemburg. Üblich sind überall Fahrverbote ab unterschiedlich definierten Promillegrenzen. In einigen Ländern, wie beispielsweise Dänemark, drohen auch Haftstrafen. Beim Thema Telefonieren am Steuer ist man sich in Europa fast einig: Mit Ausnahme von Schweden ist die Nutzung einer Freisprechanlage verpflichtend. Bis zu 300 Euro können bei Zuwiderhandlung in Spanien fällig werden.
Aus Bußgeldbescheiden oder Urteilen in Verkehrssachen, die im Ausland – außer Österreich – rechtskräftig geworden sind, kann daher zum jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich nur im Tatortland die Vollstreckung betrieben werden. Der AvD weist jedoch darauf hin, dass es beispielsweise bei der Wiedereinreise oder im Rahmen einer Verkehrskontrolle in dem betreffenden Land zur Vollstreckung des Bescheides kommen kann. Weitere Infos zu den Bußgeldern in den einzelnen Ländern finden sie unter www.avd.de.
Service-Links