Gerichtsurteil zum Autokauf
Jeder Cent zählt

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Autohändler dürfen für Neuwagen künftig nicht mehr mit dem Zusatz "zuzüglich Überführung" werben. Das verschleiere den wirklichen Kaufpreis.
Bei einer Auto-Werbung müssen auch die Überführungskosten konkret ausgewiesen sein. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervor (Az: 4 U 137/04 OLG Hamm): Bei gewerbsmäßigen Angeboten an den Endverbraucher reiche der Hinweis "zuzügl. Überführung" nicht aus, stellte das Gericht fest. Ein Autohändler habe durch eine solche Werbung das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verletzt.
Das Gericht erklärte, zum Endpreis gehörten "bei Angeboten des Verkaufs von Neuwagen auch die zwangsläufig anfallenden Überführungskosten zum Geschäftshaus des Verkäufers". Eine Werbung, die diese Voraussetzungen nicht beachte, beeinträchtige die Verbraucherinteressen, da so der genaue Endpreis nicht errechnet werden könne. Das OLG hat damit als Berufungsinstanz eine abweichende Entscheidung des Landgerichts Essen vom Juli 2004 geändert.
Das Gericht erklärte, zum Endpreis gehörten "bei Angeboten des Verkaufs von Neuwagen auch die zwangsläufig anfallenden Überführungskosten zum Geschäftshaus des Verkäufers". Eine Werbung, die diese Voraussetzungen nicht beachte, beeinträchtige die Verbraucherinteressen, da so der genaue Endpreis nicht errechnet werden könne. Das OLG hat damit als Berufungsinstanz eine abweichende Entscheidung des Landgerichts Essen vom Juli 2004 geändert.
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