Autofahrer, denen die deutsche Fahrerlaubnis entzogen wurde, dürfen mit einem EU-Führerschein weiter auf heimischen Straßen fahren – vorausgesetzt, es liegt keine Sperrfrist mehr vor. Nach einem Eilbeschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz verstoße die deutsche Fahrerlaubnisverordnung gegen eine EU-Führerscheinlinie: Ausländische Führerscheine seien demnach grundsätzlich anzuerkennen (Az. 7 B 11021/05.OVG).

Im konkreten Fall hatte ein Autofahrer seine deutsche Fahrerlaubnis wegen Alkohols am Steuer verloren, erhielt ihn aber nach einem Aufbauseminar zurück. Als der Führerschein danach wegen eines Tempovergehens erneut eingezogen werden sollte, verzichtete der Mann auf die deutsche Fahrerlaubnis und fuhr mit einem tschechischen Dokument weiter, das die deutschen Behörden aber nicht anerkennen wollten.

Eine ausländische Fahrerlaubnis könne nur abgelehnt werden, wenn ein Strafgericht den inländischen Führerschein entzogen, eine Sperrfrist bis zur Erteilung einer neuen Erlaubnis verhängt habe und diese Frist noch nicht abgelaufen sei, urteilten die Richter. Ein Schlupfloch für sämtliche Verkehrssünder in Form des Führerscheintourismus bedeutet dieses Urteil also nicht. Natürlich kann auch eine frische EU-Fahrerlaubnis entzogen werden – wenn "Eignungsmängel im Sinne des deutschen Rechts" vorhanden sind.

Von

Michael Voß