Gesetz zum Abbiegelicht
—Auf einem Auge blind?
Das einseitige Funzeln ist also erwünscht. Um das einem zweifelnden Ordnungshüter klarzumachen, empfiehlt Lampenspezialist Hella, immer ein Faltblatt parat zu haben, das die aktuelle Gesetzeslage beschreibt. Danach muß das Abbiegelicht europaweit die neue ECE-Regelung 119 erfüllen, die das neue Feature so definiert:
• Additives Abbiegelicht ist in Verbindung mit dem Abblendlicht zulässig • Die Scheinwerfer des additiven Abblendlichts scheinen einseitig, abhängig von der Kurvenbewegung, links bzw. rechts in die Kurve hinein • Das Licht wird durch Betätigen des Blinkers oder automatisch durch eine eigenständige Elektronik bei Kurvenfahrt aktiviert • Die ECE-Regelung erlaubt den Einsatz des additiven Abbiegelichts bis zu einer Geschwindigkeit von 40 km/h • Zusätzlich wird das Abbiegelicht bei Rückwärtsfahrt aktiviert • Die Aktivierung erfolgt schlagartig, beim Ausschalten wird das Licht abgedimmt • Die Scheinwerfer sind auch als Nebelscheinwerfer zugelassen, dann werden beide Leuchten separat über einen Schalter aktiviert
Das komplette Infoblatt gibt es bei Hella auch als PDF zum Herunterladen.